Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehe
8

2234

2268

204

1297

—  683

auf  Scheidung  wegen  Verschuldens
des  Ehegatten  zu  klagen  berechtigt

war  und  die  Klage  auf  Scheidung

oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft

  erhoben  hatte.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch
die  der  Erblasser  seinen  Verlobten  bedacht
  hat,  ist  unwirksam,  wenn  das
Verlöbnis  vor  dem  Tode  des  Erblassers
  aufgelöst  worden  ist.

Die  Verfügung  ist  nicht  unwirksam
wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser
  sie  auch  für  einen  solchen  Fall
getroffen  haben  würde.  2268.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber

oder  Zeuge  kann  bei  der  Errichtung

des  Testamentes  nicht  mitwirken:

1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch
wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;
2232,  2235,  2236,  2244,  2249,
2250.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  ist

in  den  Fällen  des  8  2077  seinem

ganzen  Inhalte  nach  unwirksam.

Wird  die  E.  vor  dem  Tode  eines
der  Ehegatten  aufgelöst  oder  liegen
die  Voraussetzungen  des  §  2077  AbsK.  1

Satz  2  vor,  so  bleiben  die  Verfügungen

insoweit  wirksam,  als  anzunehmen  ist,
daß  sie  auch  für  diesen  Fall  getroffen
sein  würden.
Verjährung.

Die  Verjährung  von  Ansprüchen
zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  solange
  die  E.  besteht.  Das  Gleiche
gilt  von  Ansprüchen  zwischen  Eltern
und  Kindern  während  der  Minderjährigkeit
  der  Kinder  und  von  Ansprüchen
  zwischen  dem  Vormund  und
dem  Mündel  während  der  Dauer  des
Vormundschaftsverhältnisses.

Verlöbnis.

Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht  auf

Eingehung  der  E.  geklagt  werden.

f

Das  Versprechen  einer  Strafe  für

Ehe

§  den  Fall,  daß  die  Eingehung  der  E.

unterbleibt,  ist  nichtig.

1298  Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse

  zurück,  so  hat  er  dem  anderen
Verlobten  und  dessen  Eltern,  sowie
dritten  Personen,  welche  an  Stelle  der
Eltern  gehandelt  haben,  den  Schaden
zu  ersetzen,  der  daraus  entstanden  ist,
daß  sie  in  Erwartung  der  E.  Aufwendungen
  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
  eingegangen  sind.  Dem
anderen  Verlobten  hat  er  auch  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch
  erleidet,  daß  er  in  Erwartung
der  E.  sonstige  sein  Vermögen  oder
seine  Erwerbsstellung  berührende  Maßnahmen
  getroffen  hat.

Der  Schaden  ist  nur  insoweit  zu
ersetzen,  als  die  Aufwendungen,  die
Eingehung  der  Verbindlichkeiten  und
die  sonstigen  Maßnahmen  den  Umständen
  nach  angemessen  waren.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn
ein  wichtiger  Grund  für  den  Rücktritt
vorliegt.  1299,  1300,  1302.

Verwandtschaft.

1590  Die  Schwägerschaft  dauert  fort,  auch

wenn  die  E.,  vurch  die  sie  begründet
wurde,  aufgelöst  ist.

1591—-  .1600  eheliche  Abstammung.
1591  Ein  Kind,  das  nach  der  Eingehung

der  E.  geboren  wird,  ist  ehelich,  wenn
die  Frau  es  vor  oder  während  der
E.  empfangen  und  der  Mann  innerhalb
  der  Empfängniszeit  der  Frau  beigewohnt
  hat.  Das  Kind  ist  nicht  ehelich,
  wenn  es  den  Umständen  nach
offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Frau
das  Kind  von  dem  Manne  empfangen
  hat.

Es  wird  vermutet,  daß  der  Mann
innerhalb  der  Empfängniszeit  der  Frau
beigewohnt  habe.  Soweit  die  Empfängniszeit
  in  die  Zeit  vor  der  E.
fällt,  gilt  die  Vermutung  nur,  wenn
der  Mann  gestorben  ist,  ohne  die  Ehe-