Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

5.  StGB.  —  Unteranl.  G  1.  AusfBest.  18.Dez.O0  z.  G.  über  Fürsorgeerziehung.  263

zugleich  gutachtlich  darüber  äußert,  ob  die  Unterbringung  in  einer  Familie  oder
in  einer  Anstalt  zweckmäßiger  erscheint.

III.  Vorläufige  Unterbringung  (8  5).

Das  Vormundschaftsgericht  kann  bei  Gefahr  im  Verzuge  eine  vorläufige
Unterbringung  des  Minderjährigen  anordnen.  Bei  ihren  Anträgen  haben  die
zuständigen  Behörden  (8  4)  anzugeben,  ob  sie  eine  solche  Gefahr  für  vorliegend
erachten.  Da  diese  vorläufige  Unterbringung  sich  häufig  als  nothwendig  erweisen
  wird,  namentlich  in  solchen  Fällen,  wo  gegen  den  die  Fürsorgeerziehung
anordnenden  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  Beschwerde  eingelegt  wird,  so
ist  mit  geeigneten,  im  Kreise  oder  in  den  Städten  belegenen,  Anstalten  über  die
Aufnahme  solcher  Minderjährigen  ein  Abkommen  zu  treffen,  damit  die  Polizeibehörde
  in  der  Lage  ist,  die  Anordnung  des  Gerichts  ohne  Verzug  und  zutreffend
auszuführen.  Dabei  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  der  Minderzährige  sich
nicht  aus  eigenem  Antriebe  oder  durch  Vermittelung  seiner  Angehörigen  dem
vormundschaftsgerichtlichen  Verfahren  entzieht.4)  Die  Letzteren  sind  von  der  Polizeibehörde
  auf  die  Strafbestimmungen  des  §  21  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen.
Gefängnisse  dürfen  zur  Unterbringung  solcher  Minderjährigen  unter  keinen  Umständen
  benutzt  werden.

IV.  Ueberführung  (§  9  Abs.  3).

Die  Ueberführung  des  Zöglings  in  die  von  dem  Kommunalverbande  zu
seiner  Aufnahme  bestimmte  Familie  oder  Anstalt  hat  die  Polizeibehörde  des
Aufenthaltsorts  zu  veranlassen.  Die  Begleiter  sind  mit  besonderer  Sorgfalt
auszuwählen;  weibliche  Zöglinge  sind  in  der  Regel  durch  weibliche  Begleiter  zu
überführen.

V.  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung  (88  9,  10,  14).

Die  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung  liegt  wie  bisher  den  Kommunalverbänden
  ob;  sie  bestimmen  darüber,  ob  der  Zögling  in  einer  Familie  oder  in
einer  Erziehungsanstalt  untergebracht  werden  soll  und  führen  über  ihn  die  Aufsicht
  bis  zur  Beendigung  der  Fürsorgeerziehung.  Bei  der  Fürsorgeerziehung  ist
das  Hauptaugenmerk  darauf  zu  richten,  daß  die  Zöglinge,  der  Verwahrlosung
entnommen,  zu  religiös--sittlichen  Menschen  erzogen  und  zu  brauchbaren  Arbeitern,
vorzugsweise  für  die  Landwirthschaft  ausgebildet  werden.

a)  Familienerziehung.

So  lange  die  Zwecke  der  Fürsorgeerziehung  durch  Unterbringung  in  einer
Familie  nur  irgend  erreicht  werden  können,  ist  dieser  der  Vorzug  zu  geben.  Sie
wird  von  vornherein  zur  Anwendung  zu  bringen  sein,  wenn  der  Zögling  das
schulpflichtige  Alter  noch  nicht  überschritten  hat  und  ein  erhebliches  sittliches  Verderbniß
  nicht  vorliegt,  oder  nach  voraufgegangener  Anstaltserziehung,  wenn  der
Zögling  durch  sie  an  Zucht  und  Ordnung  gewöhnt,  körperlich,  geistig  und  sittlich
gekräftigt  ist.  Bei  der  Auswahl  der  Familien  ist  in  erster  Linie  darauf  zu  sehen,

des  Vormundschaftsgerichts  zugegangen
ist,  für  jeden  Zögling  einen  Personalbogen
  nach  vorgeschriebenem  Muster
aufzustellen  und  dem  Landesdirektor  zu
übersenden  Vf.  17.  Juni  01  (M.
1902  S.  M  und  Vf.  10.  Mai  02  (MB.  981.

4)  Von  der  Entweichung  eines

Fürsorgezöglings  aus  der  Unterkunftsstelle,
  gegen  den  die  Strafvollstreckung
ausgesetzt  worden  war  (siehe  Nr.  II  5
Anm.  12),  ist  die  StAschaft  zu  benachrichtigen,
  wenn  die  Wiederergreifung
nicht  binnen  einer  Woche  gelingt  Vf.
2.  Juni  04  (MB.  221).