5. StGB. — Unteranl. G 1. AusfBest. 18.Dez.O0 z. G. über Fürsorgeerziehung. 263
zugleich gutachtlich darüber äußert, ob die Unterbringung in einer Familie oder
in einer Anstalt zweckmäßiger erscheint.
III. Vorläufige Unterbringung (8 5).
Das Vormundschaftsgericht kann bei Gefahr im Verzuge eine vorläufige
Unterbringung des Minderjährigen anordnen. Bei ihren Anträgen haben die
zuständigen Behörden (8 4) anzugeben, ob sie eine solche Gefahr für vorliegend
erachten. Da diese vorläufige Unterbringung sich häufig als nothwendig erweisen
wird, namentlich in solchen Fällen, wo gegen den die Fürsorgeerziehung
anordnenden Beschluß des Vormundschaftsgerichts Beschwerde eingelegt wird, so
ist mit geeigneten, im Kreise oder in den Städten belegenen, Anstalten über die
Aufnahme solcher Minderjährigen ein Abkommen zu treffen, damit die Polizeibehörde
in der Lage ist, die Anordnung des Gerichts ohne Verzug und zutreffend
auszuführen. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß der Minderzährige sich
nicht aus eigenem Antriebe oder durch Vermittelung seiner Angehörigen dem
vormundschaftsgerichtlichen Verfahren entzieht.4) Die Letzteren sind von der Polizeibehörde
auf die Strafbestimmungen des § 21 ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Gefängnisse dürfen zur Unterbringung solcher Minderjährigen unter keinen Umständen
benutzt werden.
IV. Ueberführung (§ 9 Abs. 3).
Die Ueberführung des Zöglings in die von dem Kommunalverbande zu
seiner Aufnahme bestimmte Familie oder Anstalt hat die Polizeibehörde des
Aufenthaltsorts zu veranlassen. Die Begleiter sind mit besonderer Sorgfalt
auszuwählen; weibliche Zöglinge sind in der Regel durch weibliche Begleiter zu
überführen.
V. Ausführung der Fürsorgeerziehung (88 9, 10, 14).
Die Ausführung der Fürsorgeerziehung liegt wie bisher den Kommunalverbänden
ob; sie bestimmen darüber, ob der Zögling in einer Familie oder in
einer Erziehungsanstalt untergebracht werden soll und führen über ihn die Aufsicht
bis zur Beendigung der Fürsorgeerziehung. Bei der Fürsorgeerziehung ist
das Hauptaugenmerk darauf zu richten, daß die Zöglinge, der Verwahrlosung
entnommen, zu religiös--sittlichen Menschen erzogen und zu brauchbaren Arbeitern,
vorzugsweise für die Landwirthschaft ausgebildet werden.
a) Familienerziehung.
So lange die Zwecke der Fürsorgeerziehung durch Unterbringung in einer
Familie nur irgend erreicht werden können, ist dieser der Vorzug zu geben. Sie
wird von vornherein zur Anwendung zu bringen sein, wenn der Zögling das
schulpflichtige Alter noch nicht überschritten hat und ein erhebliches sittliches Verderbniß
nicht vorliegt, oder nach voraufgegangener Anstaltserziehung, wenn der
Zögling durch sie an Zucht und Ordnung gewöhnt, körperlich, geistig und sittlich
gekräftigt ist. Bei der Auswahl der Familien ist in erster Linie darauf zu sehen,
des Vormundschaftsgerichts zugegangen
ist, für jeden Zögling einen Personalbogen
nach vorgeschriebenem Muster
aufzustellen und dem Landesdirektor zu
übersenden Vf. 17. Juni 01 (M.
1902 S. M und Vf. 10. Mai 02 (MB. 981.
4) Von der Entweichung eines
Fürsorgezöglings aus der Unterkunftsstelle,
gegen den die Strafvollstreckung
ausgesetzt worden war (siehe Nr. II 5
Anm. 12), ist die StAschaft zu benachrichtigen,
wenn die Wiederergreifung
nicht binnen einer Woche gelingt Vf.
2. Juni 04 (MB. 221).