Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

107

83.
Die  öffentliche  Aufforderung  und  die  besonderen  Aufforderungen  zur  Abgabe
  der  Vermögenserklärungen  (§8  15,  16  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)
  erläßt  Fürstliches  Steueramt.

84.

Die  in  §  16  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bezeichneten
  Schriftstücke  (Vordrucke  für  die  Vermögenserklärungen,  Abdrucke  der  öffent.
lichen  Bekanntmachung,  Aufforderungen)  sind  durch  die  Gemeindevorstände  zuzastelen.
(zu  vgl.  Reg.=  Verordnung  vom  18.  Dezember  1912,  insbes.  8  1  Abs.  1).  Die  erfolgten
  Zustellungen  sind  in  Listen  zu  beurkunden.  Die  Zustellungslisten  sind  nach
Abschluß  des  Zustellungsgeschäfts  dem  Fürstlichen  Steueramt  mit  einzusenden.

86.

Die  Vermögenserklärungen  sind  bei  dem  Gemeindevorstand  einzureichen.
Letzterer  hat  den  Tag  des  Eingangs  auf  den  Erklärungen  zu  bescheinigen  und  sie.
spätestens  innerhalb  der  in  §  22  der  Ausführungsverordnung  zum  Einkommensteuergesetz
  vom  21.  Dezember  1911  gesetzten  Frist  an  Fürstliches  Steueramt  einzusenden.

8  6.

Denjenigen  Personen,  die  erst  nach  dem  1.  Januar  1914  in  die  Wehrbeitragsliste

  aufgenommen  werden,  können  unmittelbar  vom  Fürstlichen  Steueramt  die

in  §  16  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bezeichneten  Schriftstücke

mit  der  Aufforderung  zur  Einreichung  der  Vermögensanzeige  binnen  einer  auf
mindestens  14  Tage  zu  bemessenden  Frist  zugestellt  werden.

8  7.
Das  Fürstliche  Strueramt,  *2;5  gernchigt.  die  Frist  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
  für  die  in  39  13  Abs.  1  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen

des  Bundesrats  bezeichneten  S.  #  ienen  bis  zum  15.  April  1914  zu  verlängern.
  Bei  Bemessung  der  Frist  ist  auf  den  Umfang  und  die  Schwierigleit  der
mit  dem  Jahresabschluß  verbundenen  Arbeit  Rücksicht  zu  nehmen.

55

Fürstliches  Steueramt  hat  die  Angaben  in  den  Vermögenserklärungen  zu

prüfen  und  als  Veranlagungsbehörde  im  Sinne  der  38  40,  41.  42,  46  des  Reichsgesetzes

  nötigenfalls  die  Fesnneebe  #iserinern  anzusiellen.  di  in  den  genannten
  Paragraphen  bezeichneten  B  ch  b  ..

H«