Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  103

vorzubehalten,  die  Rechtsgeschäfte  des  Mannes  anfechten
  zu  können  *).

Die  Separation  und  die  Warnung  sind  sowohl
in  ihren  Voraussetzungen  als  in  ihren  Wirkungen,
wie  auch  im  Verfahren  ganz  von  einander  verschieden.


Die  Separation  ist  ein  förmliches  Rechtsmittel,
  welches  gerichtlich,  also  mittels  Klage  geltend
  gemacht  werden  muß.  Die  Klage  richtet  sich
gegen  den  Ehemann  und  geht  auf  Ausscheidung  des
Eingebrachten  der  Frau  aus  dem  gemeinschaftlichen
Vermögen  zum  Zweck  der  Sicherung  desselben
gegen  nachtheilige  Verwaltung  seitens  des  Mannes.

(Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen
aus  der  Rechtsprechung  des  k.  Oberlandesgerichts
„München  in  Strafsachen.  Urtheile  auf  Nevisionen
aus  I.  Kem.  1882  mit  Nachträgen  aus  dem  vorhergehenden
  Semester.

S.  361  Nr.  9  mit  Art.  50.  72  des  rev.  Forstgesetzes.


Es  ist  unerheblich,  daß  nach  Art.  50  des  Forstgesetzes
  neuerer  Fassung  die  auf  Forstfrevel  bezüglichen
Zuwiderhandlungen  gegen  §.  361  Nr.  9  des  Strafgesetzbuches
  gleich  den  Forstfreveln  Forstrügesachen
bilden,  über  welche  nach  §.  115  des  Forstgesetzes
die  Amtsgerichte  als  Forststrafgerichte  zu  entscheiden
haben,  und  daß  im  Art.  72  des  Forst-Gesetzes  bezüglich
  der  Verjährung  besondere,  von  den  Strafgesetzbuche
  abweichende,  Bestimmungen  getroffen  sind,
da  diese  letzteren  lediglich  die  Verjährung  der  Forst-*)

  Bl.  f.  RA.  Bb.  I  S.  388—89.