Entscheidungen des OLG. München. 103
vorzubehalten, die Rechtsgeschäfte des Mannes anfechten
zu können *).
Die Separation und die Warnung sind sowohl
in ihren Voraussetzungen als in ihren Wirkungen,
wie auch im Verfahren ganz von einander verschieden.
Die Separation ist ein förmliches Rechtsmittel,
welches gerichtlich, also mittels Klage geltend
gemacht werden muß. Die Klage richtet sich
gegen den Ehemann und geht auf Ausscheidung des
Eingebrachten der Frau aus dem gemeinschaftlichen
Vermögen zum Zweck der Sicherung desselben
gegen nachtheilige Verwaltung seitens des Mannes.
(Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen
aus der Rechtsprechung des k. Oberlandesgerichts
„München in Strafsachen. Urtheile auf Nevisionen
aus I. Kem. 1882 mit Nachträgen aus dem vorhergehenden
Semester.
S. 361 Nr. 9 mit Art. 50. 72 des rev. Forstgesetzes.
Es ist unerheblich, daß nach Art. 50 des Forstgesetzes
neuerer Fassung die auf Forstfrevel bezüglichen
Zuwiderhandlungen gegen §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuches
gleich den Forstfreveln Forstrügesachen
bilden, über welche nach §. 115 des Forstgesetzes
die Amtsgerichte als Forststrafgerichte zu entscheiden
haben, und daß im Art. 72 des Forst-Gesetzes bezüglich
der Verjährung besondere, von den Strafgesetzbuche
abweichende, Bestimmungen getroffen sind,
da diese letzteren lediglich die Verjährung der Forst-*)
Bl. f. RA. Bb. I S. 388—89.