Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

404  Anhang.  VIII.

Die  Königliche  Regierung  veranlasse  ich,  den  Inhalt  vorst
  er  Verfügung  den  Landräthen  zur  Nachachtung  mitzutheilen
und  darüber  zu  wachen,  daß  die  darin  näher  erläuterten  Bestimmungen
  der  Kreisordnung  von  den  Kreistagen  richtig  angewendet
  werden.

IX.  Gesetz,

betreffend  die  Ausführung  der  96Ö'  5.  und  6.  des  Lesetes
vom  30.  April  1873  wegen  der  Botation  der  Provinzialund
  freisverbände.

Vom  8.  Juli  1875.  (Ges.  S.  S.  497.)

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.
verordnen  zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  den  8§.  5.  und  6.
des  Gesetzes  vom  30.  April  1873,  betreffend  die  Dotation  der

rovinzial=  und  Kreisverbände  (Gesetz-Samml.  S.  187),  mit  Zutimmung
  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Ueberweisung  einer  Summe  von  (4,480,000  Thaler)
13,440,000  Mk.  jährlich  an  die  neu  auszustattenden
Provinzialverbände  und  Landestheile

1.  Behufs  Ausstattung  mit  Fonds  zur  Selbstverwaltung
wird  den  Provinzialverbänden  von  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Westfalen
und  der  Rheinprovinz,  den  Stadtkreisen  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.,
dem  Landes-Kommunalverbande  der  Hohenzollernschen  Lande  und
dem  Provinzialverbande  von  Hannover  für  das  demselben  durch
die  beiden  Gesetze  vom  23.  März  1873  (Gesetz-Samml.  S.  107
und  119)  einverleibte  Jadegebiet,  außer  der  zu  diesem  Zwecke  durch
das  Gesetz  vom  30.  April  1873  zur  Verfügung  gestellten  Summe
von  jährlich  6,000,000  Mk.  (2  Millionen  Thaler)  eine  fernere
Summe  von  jährlich  7,440,000  Mk.  (2,480,000  Thaler)  aus  den
Einnahmen  des  Staatshaushalts,  unter  Uebertragung  der  entsprechenden
  Ausgabeverpflichtungen,  überwiesen.

2.  Die  Vertheilung  der  im  §.  1.  gedachten  Gesammtsumme
von  13,440,000  Mk.  erfolgt  zu  einer  Hälfte  nach  dem  Maßstabe
des  Flächeninhaltes,  zur  anderen  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der