404 Anhang. VIII.
Die Königliche Regierung veranlasse ich, den Inhalt vorst
er Verfügung den Landräthen zur Nachachtung mitzutheilen
und darüber zu wachen, daß die darin näher erläuterten Bestimmungen
der Kreisordnung von den Kreistagen richtig angewendet
werden.
IX. Gesetz,
betreffend die Ausführung der 96Ö' 5. und 6. des Lesetes
vom 30. April 1873 wegen der Botation der Provinzialund
freisverbände.
Vom 8. Juli 1875. (Ges. S. S. 497.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen zur Ausführung der Vorschriften in den 8§. 5. und 6.
des Gesetzes vom 30. April 1873, betreffend die Dotation der
rovinzial= und Kreisverbände (Gesetz-Samml. S. 187), mit Zutimmung
beider Häuser des Landtages, was folgt:
Ueberweisung einer Summe von (4,480,000 Thaler)
13,440,000 Mk. jährlich an die neu auszustattenden
Provinzialverbände und Landestheile
1. Behufs Ausstattung mit Fonds zur Selbstverwaltung
wird den Provinzialverbänden von Preußen, Brandenburg, Pommern,
Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen
und der Rheinprovinz, den Stadtkreisen Berlin und Frankfurt a. M.,
dem Landes-Kommunalverbande der Hohenzollernschen Lande und
dem Provinzialverbande von Hannover für das demselben durch
die beiden Gesetze vom 23. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 107
und 119) einverleibte Jadegebiet, außer der zu diesem Zwecke durch
das Gesetz vom 30. April 1873 zur Verfügung gestellten Summe
von jährlich 6,000,000 Mk. (2 Millionen Thaler) eine fernere
Summe von jährlich 7,440,000 Mk. (2,480,000 Thaler) aus den
Einnahmen des Staatshaushalts, unter Uebertragung der entsprechenden
Ausgabeverpflichtungen, überwiesen.
2. Die Vertheilung der im §. 1. gedachten Gesammtsumme
von 13,440,000 Mk. erfolgt zu einer Hälfte nach dem Maßstabe
des Flächeninhaltes, zur anderen Hälfte nach dem Maßstabe der