Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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9. 7. 
Den nach F. 67. des Statuts vom 15ten November 1821., von den 
Vorstehern der Kaufmannschaft erwählten Börsenkommissarien liegt die Reguli- 
rung der Kourse ob, deren Feststellung auf folgende Weise geschieht. 
Nach dem Schlusse der Börse versammeln sich sämmtliche Mäkler um die 
Börsenkommissarien in einem besonderen Zimmer. Diese erfordern von den 
Ersteren pflichtmaßige, auf ihren Amtseid zu nehmende, Anzeige, zu welchen 
Koursen Wechsel, Geldsorten und Fonds, zu welchen Preisen Waaren aller Ark, 
zu welchen Frachten Schiffe zu haben gewesen sind, was dafür geboten, und, in 
sofern es zur Beurtheilung der richtigen Notirung nothwendig, auf welche Summe, 
Raum, Menge, oder Gewicht ll. s. w. wirklich abgeschlossen worden ist. Sie 
können die gutachtliche Meinung der Mäkler darüber, wie die Preise u. s. w. 
zu notiren sind, erfordern, brauchen aber sich mit ihnen in keine Diskussionen 
einzulassen, noch solche unter den anwesenden Mäklern selbst zu gestatten, sobald 
sie dieselben für überflüssig halten. Sie sind befugt, in wichtigen und zweifel- 
haften Fällen von den Mäklern einen schriftlichen Auszug aus ihren Taschen- 
büchern, oder die Vorlegung der Taschenbücher selbst, jedoch mit Verdeckung der 
Namen der Kontrahenten, zu verlangen. 
g. 8. 
Auf den Grund der solchergestalt nach den Angaben, oder aus den 
Taschenbuchern der Mäkler gesammelten Materialien, bestimmen die Börsenkom- 
missarien in Gegenwart der Mäkler die zu notirenden Kourse, Waarenpreise und 
Frachten, und nehmen darüber ein von den Mälklern mit zu unterzeichnendes 
Protokoll auf. 
In Fällen, wo die beiden Börsenkommissarien sich nicht einigen können, 
entscheidet die Stimme des Obervorstehers der Kaufmannschaft, der zu diesem 
Ende bis nach vollendeter Koursregulirung auf der Börse anwesend seyn muß; 
in Verhinderungsfällen wird der Obervorsteher auch hier von seinem Stellver- 
treter vertreten. (F. 35. des Statuts für die Kaufmannschaft, vom 15ten No- 
vember 1821.) 
S. 9. 
Bei der Regulirung und Fesistellung der Kourse, Waarenpreise und 
Frachten darf, außer dem Obervorsteher oder dessen Stellvertreter, den Bör- 
senkommissarien und den Mäklern, Niemand zugegen seyn. 
§. 10. 
Sogleich nach geschehener Feststellung werden die Kourse, Preise und 
Frachten in Gegenwart der Mäkler von Einem der beiden Börsenkommissa- 
(No. 1353.) S 2 rien
	        
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