Landesverwaltungsgesetz. 88 8—10.
Zweiter Titel.
Verwaltungsbehörden.
I. Abschnitt.
Provinzialbehörden.
1. Oberprästdent.
§. 8. An der Spitze der Verwaltung der Provinz
steht der Oberpräsident. Demselben wird ein Oberpräsidialrath
und die erforderliche Anzahl von Räthen
und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach
seinen Anweisungen bearbeiten. Auch ist der Oberpräsident
befugt, die Mitglieder der an seinem Amtssitz
befindlichen Regierung, sowie die dem Regierungspräsidenten
daselbst beigegebenen Beamten (§. 19 Absatz 1)
zur Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen.
— Bisher Organis. Ges. 8 8. —
88 3, 17, 126; Prov.O. 8 47 Abs. 5, 88 114 ff.; Instruktion
für die Oberpräsidenten vom 31. Dezember 1825 (Ges.S. 1826 S. 1).
Durch Allerh. Erlaß vom 11. April 1881 (Ges. S. S. 281) ist den
Oberpräsidialräthen der Rang der Oberregierungsräthe verliehen worden.
§. 9. Die Stellvertretung des Oberpräsidenten in
Fällen der Behinderung erfolgt, soweit sie nicht für einzelne
Geschäftszweige durch besondere Vorschriften geordnet
ist, durch den Oberpräsidialrath. Die zuständigen
Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere
Stellvertretung anzuordnen.
· —s0ietcksuii.0ei.09.—
Pwv.O.§26.
2. Provinztalrath.
§. 10. Der Provinzialrath besteht aus dem Oberprisidenten
beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
aus einem von dem Minister des Innern auf