Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  88  8—10.

Zweiter  Titel.
Verwaltungsbehörden.
I.  Abschnitt.
Provinzialbehörden.
1.  Oberprästdent.

§.  8.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Provinz
steht  der  Oberpräsident.  Demselben  wird  ein  Oberpräsidialrath
  und  die  erforderliche  Anzahl  von  Räthen
und  Hülfsarbeitern  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach
seinen  Anweisungen  bearbeiten.  Auch  ist  der  Oberpräsident
  befugt,  die  Mitglieder  der  an  seinem  Amtssitz
befindlichen  Regierung,  sowie  die  dem  Regierungspräsidenten
  daselbst  beigegebenen  Beamten  (§.  19  Absatz  1)
zur  Bearbeitung  der  ihm  übertragenen  Geschäfte  heranzuziehen.


—  Bisher  Organis.  Ges.  8  8.  —

88  3,  17,  126;  Prov.O.  8  47  Abs.  5,  88  114  ff.;  Instruktion

für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825  (Ges.S.  1826  S.  1).

Durch  Allerh.  Erlaß  vom  11.  April  1881  (Ges.  S.  S.  281)  ist  den
Oberpräsidialräthen  der  Rang  der  Oberregierungsräthe  verliehen  worden.

§.  9.  Die  Stellvertretung  des  Oberpräsidenten  in
Fällen  der  Behinderung  erfolgt,  soweit  sie  nicht  für  einzelne
  Geschäftszweige  durch  besondere  Vorschriften  geordnet
  ist,  durch  den  Oberpräsidialrath.  Die  zuständigen
Minister  sind  befugt,  in  besonderen  Fällen  eine  andere
Stellvertretung  anzuordnen.
·  —s0ietcksuii.0ei.09.—
Pwv.O.§26.

2.  Provinztalrath.
§.  10.  Der  Provinzialrath  besteht  aus  dem  Oberprisidenten

  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden,
  aus  einem  von  dem  Minister  des  Innern  auf