Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Militäranwärter.  97

11.  für  den  Bezirk  des  XI.  Armeekorps:  das  Bezirkskommando  Marburg,
12.  XIV.  Karlsruhe  i.  B.,

’’  ##  »  »  »  »

13..  „  „  „  KV.  „  R„  »  Straßburg  i.  E.,
1  4.  *#  1—  t-  0-  XVI.  1  ’r  1  .  Metz,
15.,  XVII.  „  Marienburg.

§.  17.  Ist  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Wochen  nach  Absendung  der
Nachweisung  eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,
so  hat  dieselbe  in  der  Stellenbesetzung  freie  Hand.

Zu  §.  17.  Die  im  §.  17  festgesetzte  Frist  von  fünf  Wochen  wird  für  den  Umsang
  der  Preußischen  Monarchie  auf  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Veröffentlichung
ab,  verlängert.

§5.  18.  Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Einberufung  der  Stellenanwärter
zu  erfolgen  hat,  bestimmt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:  1.  Bei  Einberufungen
  für  den  Dienst  eines  Bundesstaates  kann  den  diesem  Staate  angehörigen
  oder  aus  dem  Kontingente  desselben  hervorgegangenen  Stellenanwärtern
vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  werden.  2.  Bei  Einberufungen  für
den  See-,  Küsten=  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere  der  Marine  vor  den
Unteroffizieren  des  Landheeres  zu  berücksichtigen.  3.  Insoweit  die  Grundsätze
  unter  1  und  2  keinen  Vorzug  begründen,  sind  in  erster  Reihe  Unteroffiziere
  einzuberufen,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem  Heere  oder  in  der
Marine  aktiv  gedient  haben.  Abweichungen  hiervon  sind  nur  in  Ausnahmefällen
  und  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  ein  dringendes  dienstliches  Interesse
  bedingt  werden.  4.  Innerhalb  der  einzelnen  Kategorien  von  Stellenanwärtern
  ist  bei  der  Einberufung  die  Reihenfolge  in  dem  Verzeichniß  (§.  15)
in  Betracht  zu  ziehen.  5.  Die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  wird
bei  ihren  Anstellungen  vorzugsweise  die  Stellenanwärter  desjenigen  Staates
berücksichtigen,  in  welchem  die  Vakanz  entstanden  ist.

Zu  §.  18.  Die  vor  dem  1.  Oktober  1882  in  Bewerberverzeichnissen  notirten
Militäranwärter  sind,  eventuell  unter  Vorbehalt  nachträglicher  Feststellung  ihrer  Qualifkation,
  als  Stellenanwärter  im  Sinne  des  §.  18  gleichfalls  anzusehen.

§.  19.  Die  Anstellung  eines  einberufenen  Stellenanwärters  kann  zunächst
  auf  Probe#)  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht
  werden.

Einberufungen  zur  Probedienstleistung  werden  nur  erfolgen,  insoweit
Stellen  (§.  9  Abs.  2)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder
  Vakanz  wird  nicht  stattfinden.

Die  Probezeit  soll,  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  erwiesener
Qualifikation,  in  der  Regel  höchstens  betragen:  a)  für  den  Dienst  als  Postoder
  Telegraphen-Assistent  ein  Jahr,  b)  für  den  Dienst  in  der  Eisenbahnverwaltung
  mit  Ausschluß  der  im  §.  3  bezeichneten  Stellen  ein  Jahr,  c)  für  den
Dienst  bei  der  Reichsbank  ein  Jahr,  d)  für  den  Dienst  in  der  Verwaltung  der
Zölle  und  indirekten  Steuern  ein  Jahr,  e)  für  den  Dienst  in  der  Straßenund
  Wasserbauverwaltung  mit  Ausschluß  der  in  S  bezeichneten  Stellen
ein  Jahr,  t)  für  den  nicht  unter  a  bis  e  fallenden  Reichs=  und  Staatsdienst
sechs  Monate.

Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde
darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen,
  bezw.  in  den  Civildienst  zu  übernehmen,  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

Zu  §6.  19.  Die  für  die  Militärbehörden  hinsichtlich  des  Kommandos  zur  Probedienstleistung
  erlassenen  Bestimmungen  sind  in  Anlage  L  enthalten.  Z

Von  dem  im  Schlußsatze  des  §.  19  erwähnten  Beschlusse  ist  betreffs  der  im
aktiven  Dienst  befindlichen  Militäranwärter  alsbald  dem  Truppentheile  zur  Vermeidung
von  Ueberhebungen  an  Gebührnissen  Kenntniß  zu  geben.  #

§.  20.  Stellenanwärter,  welche  sich  noch  im  aktiven  Militärdienst  befinden,
werden  auf  Veranlassung  der  Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militär-—

  —  —  —

1)  Cf.  88.  39  und  39a  des  Geldverpflegungs-Reglements  für  das  Preußische
Heer  im  Frieden  unten  S.  102.  Kriegsmin.  Res.  28.  März  1885  (M.  Bl.  S.  175),
betr.  die  Kommandirung  bezw.  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen
  Militäranwärter  im  Interesse  ihrer  Civilanstellung.

Illing=  Kaut,  Handbuch  I,  7.  Aufl.  7