Full text : Sachsen in großer Zeit. Band III. Die Kriegsjahre 1916-1918. (3)

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5)  des  Regierungsfachs  ..  .  ....  67,
6)  des  Cameralfachs..  63,
7)  der  Philosophie  und  anderer  allgemeiner  Vorbereitungs-  Wisenschaften  182,
worunter  evangelische  Seminaristen  02,
und  Zöglinge  des  Wilhelmsstifts  94.  .  «
Zusammen  —:.  890.

Stuttgart  ven  3.  Januar  1846.
Schlayer.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministerium.

Verfügung,  betreffend  die  Abstellung  des  Anbring-Gebühren-Bezugs  der  Umgelds-Commissäre.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  20.  December
  v.  J.,  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen  Raths,  in  Berücksichtigung  der  dießfälligen
ständischen  Bitten  zu  genehmigen  gnädigst  geruht:

daß  den  Umgelds-Commissären  die  ihnen  seither,  außer  ihrem  vurch  die  Verfügung
vom  26.Oktober  1836  (Reg.  Blatt  S.  537)  festgesetzten  Diensteinkommen,  bewilligten
  Aubring-Gebühren  von  den  durch  sie  in  ihrem  amtlichen  Wirkungskreis  entdeckten
Verfehlungen  bezüglich  solcher  Verfehlungen,  die  sie  künftig  entdecken,  nicht  mehr
abgereicht  werden.

Es  tritt  demnach  von  den  Vorschriften  der  Verfügung  vom  26.  November  1838  (Reg.
Blatt  S.  627)  die  Ziffer  1,  binfichtlich  aller  Vergehen  außer  Wirkung,  welche  nach  der
öffentlichen  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verfügung  von  ven  Umgelds-Commissären
bei  den  Oberämtern  angezeigt  werden.

Im  Uebrigen  ist  vorbehalten,  die  Umgelds-Commissäre  bei  erprobter  Tüchtigkeit,  elfriger
Mlichterfüllung  und  angemessenem  Benehmen  im  Dienste  durch  Ertheilung  von  Prämien
zu  bedenken.

Nach  obigen  Bestimmungen  haben  die  betreffenden  Behörden  sich  zu  abter.

Stuttgart  den  2.  Januar  1846.  Gärttner.