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erklärt, und der Gläubiger kann ihn nun durch einen
Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Der Vollstreckungsbe-
fehl steht einem Versäumnißurtheil gleich und kann, wie
dieses, binnen 14 Tagen — von der Zustellung durch
den Gerichtsvollzieher an — durch Einspruch angefoch-
ten werden (s. Formular 14); der Einspruch hemmt
die Vollstreckung nicht, sondern diese geht ruhig weiter
so lange, bis auf den Einspruch das Gericht anders
entschieden oder die Vollstreckbarkeit aufgehoben hat. Ist
mittlerweile das Geld 2c. vom Gerichtsvollzieher schon bei-
getrieben worden, dann wird auf Antrag des Beklagten
der Kläger zur Rückerstattung verurtheilt.
Erhebt aber der Schuldner innerhalb der ihm im
Zahlungsbefehl vorgesteckten 14 Tage oder auch nachher,
so lange der Vollstreckungsbefehl noch nicht erlassen ist,
Widerspruch (schriftlich oder mündlich, auch durch einen
Stellvertreter, der in diesem Fall keine Vollmacht braucht)
gegen den Zahlungsbefehl oder auch nur gegen einen
Theil desselben, so verliert derselbe seine Kraft, und es
steht dem Gläubiger frei, seinen Anspruch im Weg der
ordentlichen Klage vor dem zuständigen Gericht binnen
sechs Monaten weiter zu verfolgen. Gehört die Sache
ohnehin vor's Amtsgericht, so braucht nicht mehr beson-
ders Klage erhoben zu werden, sondern es genügt, den
Gegner — schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Ge-
richtschreibers — zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Der Schuldner seinerseits kann das auch thun, wenn es
ihm darum zu thun ist, daß die Sache sich nicht lang hin-
zieht, und er kann die Ladung gleich mit dem Widerspruch
verbinden; thut er es nicht, so genügt es, wenn er auf
den ihm zugestellten Zahlungebefehl schreibt: „Ich erhebe
Widerspruch. N. N.“, und diesen, etwa per Post, an das
Amtsgericht zurückgeschickt. (S. Form. 11.)
Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß das Mahnver-
fahren sich für den Gläubiger dann empfiehlt, wenn er
vom Schuldner keinen Widerspruch zu befürchten hat, in-
dem er da am raschesten zum Ziel kommt. Ist er für
den Fall, daß der Schuldner Widerspruch erhebt, seiner
Sache in allen Punkten vollständig sicher, so wird er da-
mit nicht schlechter fahren, als im Weg der ordentlichen
Klage. Ist er aber seiner Sache nicht ganz sicher, so
riskirt er, wenn er zum Mahnverfahren greift, bei Wi-