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endlich c) an das Gericht, bei welchem in erster Instanz der
Prozeß geführt wurde, sei es nun Amtsgericht oder Landgericht,
wendet er sich, wenn die Zwangsvollstreckung im Ausland zu
betreiben ist, oder wenn der Schuldner gezwungen werden soll,
eine gewisse Handlung vorzunehmen oder zu dulden oder zu
unterlassen.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des
Schuldners wegen einer Geldforderung geschieht durch Pfänd-
ung von Sachen oder Forderungen des Schuldners, die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen desselben
wegen einer Geldforderung durch Subhastation; ist der
Schuldner verurtheilt, eine Sache herauszugeben, so wird ihm
dieselbe durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise abgenommen
oder er, wenn es eine unbewegliche Sache ist, aus dem Besitz
derselben gesetzt (z. B. zwangsweise Wohnungsräumung); soll
das Vornehmen, Dulden oder Unterlassen einer Handlung er-
zwungen werden, so wird der Schuldner (sofern nicht auf seine
Kosten eine Handlung vorgenommen werden kann) durch Geld-
strafe bis zu 1500 „I1. oder Haft bis zu 6 Monaten dazu an-
gehalten. Die Civilproceßordnung und die Subhastationsord-
nung geben über die verschiedenen Arten, wie die Zwangsvoll-
streckung in's Werk zu setzen ist, ausführliche Vorschriften; wei-
ter auf dieselben einzugehen, ist hier nicht am Platz. Hat man
sich an den Gerichtsvollzieher zu wenden, so weiß dieser, wie
er vorzugehen hat; hat man sich an ein Gericht zu wenden, so
wird man gut thun, besonders wenn man einen ränkesüchtigen
Schuldner hat, sich des Beistandes eines geschäftskundigen Man-
nes oder eines Rechtsanwalts zu bedienen, da man sonst leicht
in nutzlose oder kostspielige Weitläufigkeiten verwickelt werden
kann. Nur Folgendes sei noch zur Orientirung des Laien
bemerkt.
Es dürfen nicht gepfändet werden: a) die für den
Schuldner, seine Familie und sein Gesind unentbehrli-
chen Kleidungsstücke, Betten, Haus= und Küchengeräthe, Heiz-
Und Kochöfen; b) die für diese Personen auf zwei Wochen nö-
thigen Nahrungs= und Feuerungsmittel; c) eine Milchkuh
(statt dieser nach Wahl des Schuldners zwei Ziegen oder zwei
Schafe) nebst dem zum Unterhalt derselben und zur Streu auf
zwei Wochen nöthigen Futter und Stroh, wenn sie zur
Ernährung der Familie des Schuldners unentbehrlich ist;
d) bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern die
zur gewöhnlichen Ausübung ihres Berufes unentbehrlichen Ge-