Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

101 
endlich c) an das Gericht, bei welchem in erster Instanz der 
Prozeß geführt wurde, sei es nun Amtsgericht oder Landgericht, 
wendet er sich, wenn die Zwangsvollstreckung im Ausland zu 
betreiben ist, oder wenn der Schuldner gezwungen werden soll, 
eine gewisse Handlung vorzunehmen oder zu dulden oder zu 
unterlassen. 
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des 
Schuldners wegen einer Geldforderung geschieht durch Pfänd- 
ung von Sachen oder Forderungen des Schuldners, die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen desselben 
wegen einer Geldforderung durch Subhastation; ist der 
Schuldner verurtheilt, eine Sache herauszugeben, so wird ihm 
dieselbe durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise abgenommen 
oder er, wenn es eine unbewegliche Sache ist, aus dem Besitz 
derselben gesetzt (z. B. zwangsweise Wohnungsräumung); soll 
das Vornehmen, Dulden oder Unterlassen einer Handlung er- 
zwungen werden, so wird der Schuldner (sofern nicht auf seine 
Kosten eine Handlung vorgenommen werden kann) durch Geld- 
strafe bis zu 1500 „I1. oder Haft bis zu 6 Monaten dazu an- 
gehalten. Die Civilproceßordnung und die Subhastationsord- 
nung geben über die verschiedenen Arten, wie die Zwangsvoll- 
streckung in's Werk zu setzen ist, ausführliche Vorschriften; wei- 
ter auf dieselben einzugehen, ist hier nicht am Platz. Hat man 
sich an den Gerichtsvollzieher zu wenden, so weiß dieser, wie 
er vorzugehen hat; hat man sich an ein Gericht zu wenden, so 
wird man gut thun, besonders wenn man einen ränkesüchtigen 
Schuldner hat, sich des Beistandes eines geschäftskundigen Man- 
nes oder eines Rechtsanwalts zu bedienen, da man sonst leicht 
in nutzlose oder kostspielige Weitläufigkeiten verwickelt werden 
kann. Nur Folgendes sei noch zur Orientirung des Laien 
bemerkt. 
Es dürfen nicht gepfändet werden: a) die für den 
Schuldner, seine Familie und sein Gesind unentbehrli- 
chen Kleidungsstücke, Betten, Haus= und Küchengeräthe, Heiz- 
Und Kochöfen; b) die für diese Personen auf zwei Wochen nö- 
thigen Nahrungs= und Feuerungsmittel; c) eine Milchkuh 
(statt dieser nach Wahl des Schuldners zwei Ziegen oder zwei 
Schafe) nebst dem zum Unterhalt derselben und zur Streu auf 
zwei Wochen nöthigen Futter und Stroh, wenn sie zur 
Ernährung der Familie des Schuldners unentbehrlich ist; 
d) bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern die 
zur gewöhnlichen Ausübung ihres Berufes unentbehrlichen Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.