103
Beamten, Geistlichen und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsan—
stalten; desgl. die Pension dieser Personen nach deren Versetz-
ung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach
ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder
Gnadengehalt — alles vorbehaltlich des unter i Festgesetzten;
i) übersteigen aber in den Fällen unter g und h das Dienst-
einkommen, die Pension und die sonstigen Bezüge die Summe
von 1500 „K für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehr-
betrags der Pfändung unterworfen. Der Gehalt und die
Dienstbezüge der in Privatdienst dauernd angestellten
Personen können soweit gepfändet werden, als der Gesammt-
betrag die Summe von 1500 -. für das Jahr übersteigt.
In den hier unter i aufgeführten Fällen ist die Pfändung ohne
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie zur Befriedigung
der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen
solcher Alimenten beantragt wird, welche für die Zeit nach der
Klageerhebung und für das diesem Zeitpunkt vorausgehende
letzte Vierteljahr zu entrichten sind. — Die Einkünfte, welche
zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und der
Servis der Officiere, Militärärzte und Militärbeamten sind
weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittlung, ob
und zu welchem Betrag ein Diensteinkommen der Pfändung
unterliege, zu berechnen.
87.
Es gibt aber auch Fälle, in welchen ein End-Urtheil zur
Zwangsvollstreckung gebracht werden kann, noch bevor es rechts—
kräftig ist, wenn nämlich dasselbe für „vorläufig vollstreck—
bar“ erklärt ist. Dadurch ist den Chicanen böswilliger Schuld-
ner ein Riegel vorgeschoben, so weit es geht. Für vorläufig
vollstreckbar hat das Gericht zu erklären:
1. Von Amtswegen, d. h. ohne besondern Parteiantrag,
a) jene Urtheile, welche auf Grund eines in der münd-
lichen Verhandlung geschehenen Anerkenntnisses eine Ver-
urtheilung aussprechen; b) jene Urtheile, welche den Ein-
tritt der in einem bedingten Urtheil ausgedrückten Folgen
aussprechen; c) das zweite oder fernere in derselben Instanz
gegen dieselbe Partei in der Hauptsache ergangene Ver-
säumnißurtheil; d) Urtheile im Urkunden= und Wechsel-
prozeß; e) Urtheile, welche Arrest oder einstweilige Ver-
fügungen aufheben; 1) Urtheile, welche die Vrrpfkichtung