Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Beamten, Geistlichen und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsan— 
stalten; desgl. die Pension dieser Personen nach deren Versetz- 
ung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach 
ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder 
Gnadengehalt — alles vorbehaltlich des unter i Festgesetzten; 
i) übersteigen aber in den Fällen unter g und h das Dienst- 
einkommen, die Pension und die sonstigen Bezüge die Summe 
von 1500 „K für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehr- 
betrags der Pfändung unterworfen. Der Gehalt und die 
Dienstbezüge der in Privatdienst dauernd angestellten 
Personen können soweit gepfändet werden, als der Gesammt- 
betrag die Summe von 1500 -. für das Jahr übersteigt. 
In den hier unter i aufgeführten Fällen ist die Pfändung ohne 
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie zur Befriedigung 
der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen 
solcher Alimenten beantragt wird, welche für die Zeit nach der 
Klageerhebung und für das diesem Zeitpunkt vorausgehende 
letzte Vierteljahr zu entrichten sind. — Die Einkünfte, welche 
zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und der 
Servis der Officiere, Militärärzte und Militärbeamten sind 
weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittlung, ob 
und zu welchem Betrag ein Diensteinkommen der Pfändung 
unterliege, zu berechnen. 
87. 
Es gibt aber auch Fälle, in welchen ein End-Urtheil zur 
Zwangsvollstreckung gebracht werden kann, noch bevor es rechts— 
kräftig ist, wenn nämlich dasselbe für „vorläufig vollstreck— 
bar“ erklärt ist. Dadurch ist den Chicanen böswilliger Schuld- 
ner ein Riegel vorgeschoben, so weit es geht. Für vorläufig 
vollstreckbar hat das Gericht zu erklären: 
1. Von Amtswegen, d. h. ohne besondern Parteiantrag, 
a) jene Urtheile, welche auf Grund eines in der münd- 
lichen Verhandlung geschehenen Anerkenntnisses eine Ver- 
urtheilung aussprechen; b) jene Urtheile, welche den Ein- 
tritt der in einem bedingten Urtheil ausgedrückten Folgen 
aussprechen; c) das zweite oder fernere in derselben Instanz 
gegen dieselbe Partei in der Hauptsache ergangene Ver- 
säumnißurtheil; d) Urtheile im Urkunden= und Wechsel- 
prozeß; e) Urtheile, welche Arrest oder einstweilige Ver- 
fügungen aufheben; 1) Urtheile, welche die Vrrpfkichtung
	        
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