Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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bar zu erklären wäre, dies aber nicht geschehen ist, oder 
wenn ein darauf gestellter Antrag übersehen worden ist, 
so kann der dadurch Verletzte binnen einer Woche, von 
Zustellung des Urtheils an, die Ergänzung des Urtheils 
beantragen. 
Wie der Gläubiger durch die vorläufige Vollstreckbarkeit 
des Urtheils geschützt werden soll, so wird andrerseits der 
Schuldner gegen eine möglicherweise darin liegende Härte 
geschützt, indem, wenn er glaubhaft macht, daß die vor- 
läufige Vollstreckung ihm einen unersetzlichen Nachtheil 
bringen würde, auf seinen Antrag in den unter Ziff. 1 
aufgeführten Fällen ausgesprochen werden muß, daß das 
Urtheil nicht vorläufig vollstreckbar sei, und in den unter 
2 und 3 aufgeführten Fällen der Antrag des Gläubigers 
abzuweisen ist; indem ferner das Gericht dem Schuldner 
auf seinen Antrag gestatten muß, durch Sicherheitsleistung 
oder durch Hinterlegung des streitigen Gegenstands die 
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich 
erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten; indem 
endlich auf Antrag des Schuldners das Gericht die vor- 
läufige Vollstreckbarkeit von vorgängiger Sicherheitsleistung 
des Gläubigers abhängig machen kann. 
88. 
Um dem Gläubiger zum Ziel zu verhelfen, kann der 
Schuldner unter Umständen angehalten werden, den Offen— 
barungseid zu leisten. Wenn nämlich die Pfändung in das 
bewegliche Bermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedig- 
ung des Gläubigers führt, oder dieser glaubhaft macht, daß er 
dadurch seine Befriedigung nicht vollständig finden werde, so 
muß auf dessen Antrag der Schuldner ein Verzeichniß seines 
Vermögens vorlegen, auch Grund und Beweismittel seiner 
etwaigen Forderungen angeben und schwören, „daß er sein Ver- 
mögen vollständig angegeben und wissentlich nichts verschwiegen 
habe.“ Diese Verpflichtung hat der Schuldner, auch wenn sein 
unbewegliches Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers hin- 
reichen würde. Und wenn der Schuldner nach dem Urtheil 
eine bewegliche Sache oder eine gewisse Menge bestimmter be- 
weglicher Sachen herauszugeben hat, und es wird das Heraus- 
zugebende vom Gerichtsvollzieher nicht vorgefunden, so muß er 
7 Antrag des Gläubigers schwören, „daß er die Sache nicht 
besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde.“ (S. Formular 21).
	        
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