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bar zu erklären wäre, dies aber nicht geschehen ist, oder
wenn ein darauf gestellter Antrag übersehen worden ist,
so kann der dadurch Verletzte binnen einer Woche, von
Zustellung des Urtheils an, die Ergänzung des Urtheils
beantragen.
Wie der Gläubiger durch die vorläufige Vollstreckbarkeit
des Urtheils geschützt werden soll, so wird andrerseits der
Schuldner gegen eine möglicherweise darin liegende Härte
geschützt, indem, wenn er glaubhaft macht, daß die vor-
läufige Vollstreckung ihm einen unersetzlichen Nachtheil
bringen würde, auf seinen Antrag in den unter Ziff. 1
aufgeführten Fällen ausgesprochen werden muß, daß das
Urtheil nicht vorläufig vollstreckbar sei, und in den unter
2 und 3 aufgeführten Fällen der Antrag des Gläubigers
abzuweisen ist; indem ferner das Gericht dem Schuldner
auf seinen Antrag gestatten muß, durch Sicherheitsleistung
oder durch Hinterlegung des streitigen Gegenstands die
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich
erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten; indem
endlich auf Antrag des Schuldners das Gericht die vor-
läufige Vollstreckbarkeit von vorgängiger Sicherheitsleistung
des Gläubigers abhängig machen kann.
88.
Um dem Gläubiger zum Ziel zu verhelfen, kann der
Schuldner unter Umständen angehalten werden, den Offen—
barungseid zu leisten. Wenn nämlich die Pfändung in das
bewegliche Bermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedig-
ung des Gläubigers führt, oder dieser glaubhaft macht, daß er
dadurch seine Befriedigung nicht vollständig finden werde, so
muß auf dessen Antrag der Schuldner ein Verzeichniß seines
Vermögens vorlegen, auch Grund und Beweismittel seiner
etwaigen Forderungen angeben und schwören, „daß er sein Ver-
mögen vollständig angegeben und wissentlich nichts verschwiegen
habe.“ Diese Verpflichtung hat der Schuldner, auch wenn sein
unbewegliches Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers hin-
reichen würde. Und wenn der Schuldner nach dem Urtheil
eine bewegliche Sache oder eine gewisse Menge bestimmter be-
weglicher Sachen herauszugeben hat, und es wird das Heraus-
zugebende vom Gerichtsvollzieher nicht vorgefunden, so muß er
7 Antrag des Gläubigers schwören, „daß er die Sache nicht
besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinde.“ (S. Formular 21).