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Der Offenbarungseid wird bei dem Amtsgericht geleistet,
in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat (oder seinen
Aufenthaltsort, wenn er keinen Wohnsitz hat). Der Gläubiger
muß ihn dazu laden, das Amtsgericht setzt einen Termin zur
Ableistung des Eides fest — ähnlich wie bei der Klage. Ver—
weigert der Schuldner ohne genügenden Grund den Eid, oder
erscheint er zum Termin nicht, so ordnet auf Antrag des Gläu—
bigers das Gericht an, daß der Schuldner in Haft zu nehmen
sei. Die Haft darf nicht über 6 Monate dauern; sie hört schon
vorher auf, sobald der Offenbarungseid geleistet wird. Der
Gläubiger hat die Kosten der Haft monatlich vorauszuzahlen.
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung dient ferner der
Arrest; man greift dazu, wenn zu besorgen ist, daß die Voll-
streckung des Urtheils seiner Zeit vereitelt oder wesentlich er-
schwert werden wird, so namentlich auch, wenn das Urtheil im
Ausland vollstreckt werden müßte. Der Gläubiger kann mit
dem Arrestgesuch kommen, noch bevor ein Urtheil zu seinen
Gunsten vorliegt, ja sogar schon bevor Klage gestellt ist; er
muß den Arrestgrund (die vorerwähnte Gefährdung) glaubhaft
machen, und es muß sich um eine gleichfalls glaubhaft zu
machende Geldforderung oder einen solchen Anspruch handeln,
der in eine Geldforderung übergehen kann. Der Arrest besteht
darin, daß dem Schuldner eine ihm gehörige bewegliche Sache
gepfändet oder ihm die Verfügung über unbewegliches Eigen-
thum entzogen wird (durch Eintrag in's Hypothekenbuch); das
Verfahren dabei ist im Wesentlichen das nämliche, wie bei der
Zwangsvollstreckung. Zu diesem „dinglichen Arrest“ kann sich
der „persönliche Arrest (d. h. Verhaftung oder sonstige Be-
schränkung der persönlichen Freiheit) gesellen als einstweiliges
Mittel, die gefährdete Zwangsvollstreckung zu sichern, wenn näm-
lich der dingliche Arrest nicht sofort ausgeführt werden kann,
und wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner wirklich
Vermögen hat, welches ohne seine Haftnahme 2c. für den Gläu-
biger verloren gehen kann, indem er z. B. seine Freiheit dazu
benützen würde, die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zu
erschweren. — Das Arrestgesuch ist anzubringen entweder bei
dem für die Hauptsache zuständigen Gericht oder bei jenem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende
Gegenstand oder die mit persönlichem Arrest zu belegende Person
befindet; es kann schriftlich gestellt oder beim Gerichtschreiber
zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann auch ohne
vorgängige mündliche Verhandlung darüber entscheiden, und in