Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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1. Haupt-Intervention, wenn der Dritte den Gegen— 
stand, um welchen die Parteien streiten, für sich bean— 
sprucht; z. B. wenn er behauptet, selbst Eigenthümer der 
Sache zu sein, welche der Kläger vom Belsagten fordert. 
Die Haupt-Intervention ist zulässig bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung des Prozesses und geschieht durch Klage ge- 
gen die den Anspruch des Dritten bestreitende Partei 
(oder beide) bei dem Prozeßgericht. Der Hauptprozeß 
kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese In- 
tervention ausgesetzt werden. — Aehnliches kann auch bei 
der Zwangsvollstreckung vorkommen: wenn nämlich ein 
Dritter behauptet, daß ihm an dem Gegenstand der 
Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung desselben hin- 
derndes Recht zustehe, so kann er seinen Widerspruch ge- 
gen die Zwangsvollstreckung an diesem Gegenstand durch 
Klage gegen den Gläubiger (oder auch gegen den Schuld- 
ner) bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvoll-= 
streckung erfolgt, geltend machen. 
2. Neben-Intervention. Wer ein rechtliches Interesse 
daran hat, daß in einem zwischen Anderen anhängigen 
Rechtsstreit die eine Partei obsiege (z. B. wenn der un- 
terliegende Theil gegen ihn Regreß nehmen könnte), der 
kann dieser Partei in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu 
dessen rechtskräftiger Entscheidung zu ihrer Unterstützung 
beitreten; dies geschieht durch Einreichung eines Schrift- 
satzes beim Prozeßgericht; wird vorm Amtsgericht pro- 
zessirt, so kann es auch durch Erklärung zum Protokoll 
des Gerichtschreibers geschehen. 
3. Streitverkündung. Umgekehrt kann auch jene Partei, 
welche im Fall ihres Unterliegens einen Anspruch auf 
Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten 
erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Drit- 
ten besorgt (z. B. wenn ein Schuldner von einem Gläu- 
biger verklagt ist wegen einer Forderung, ein Anderer 
aber dieselbe Forderung beansprucht, und der Schuldner 
nicht gewiß weiß, wer eigentlich von beiden der Forder- 
ungsberechtigte ist) diesen Dritten bis zur rechtskräftigen 
Entscheidung den Streit verkünden (durch Zustellung eines 
Schriftsatzes oder Erklärung zu Protokoll, wie bei if. 2. 
Der Dritte kann dann dem Prozeß in jeder Lage beitre— 
ten zur Unterstützung des Streitverkündigers. — Hieher
	        
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