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gehört auch der Fall, daß Jemand auf die Herausgabe
einer Sache verklagt ist, die er Namens eines Dritten be-
sitzt (z. B. als Pächter Namens des Verpächters). Wenn
er diesem Dritten den Streit verkündet, bevor zur Haupt-
sache verhandelt ist, und gleichzeitig dem Kläger diesen
Dritten benennt, so kann der Benannte nicht bloß dem
Prozeß beitreten, sondern auch an Stelle des Beklagten
mit dessen Zustimmung den Prozeß übernehmen, und dann
wird der Beklagte auf seinen Antrag von dem Prozeß
entbunden. Bestreitet aber der Benannte die Behauptung
des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist dec Beklagte
berechtigt, dem Klagantrag zu genügen.
9 11.
Das Amtsgericht kann noch in einigen Fällen angegangen
werden, die nicht eigentlich zum Civilprozeß gehören.
1. Sühneverfahren. Jeder, der eine Klage zu erheben
hat, kann vorher den Gegner zum Sühneversuch vor das
Amtsgericht laden, bei welchem derselbe seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Dies geschieht, wie bei einer Klage,
schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtschreibers. (Siehe
Formular 1.) Kommt in dem vom Amtsrichter anberaum-
ten Termin ein Vergleich zu Stande, so wird er proto-
kollirt; wo nicht, so kann auf Antrag beider Parteien so-
fort mündliche Verhandlung der Klage erfolgen. Bleibt
der zum Sühneversuch Geladene im Termin aus, so hat
das für ihn weiter keinen Nachtheil, als daß er, wenn er
nachher im Proceß unterliegt, auch die für den Sühne-
Termin erwachsenen Kosten tragen muß. — Zum Sühne-
verfahren eigenen sich alle streitigen Sachen, und mit
Zustimmung der Parteien kann beim Mißlingen der
Sühne das Amtsgericht auch alle Sachen aburtheilen
mit einziger Ausnahme derjenigen, für welche ein anderes
Gericht ausschließlich zuständig ist (z. B. für Ehe-
sachen blos das Landgericht).
2. Entmündigungsverfahren. Wegen Geisteskrankheit
kann Jemand entmündigt d. h. es kann ihm die bürger-
liche Selbstständigkeit (Verfügung über sein Vermögen 2c.)
entzogen werden. Der Antrag darauf, für den das
Amtsgericht, bei dem der zu Entmündigende seinen allge-
meinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig ist, kann