Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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gehört auch der Fall, daß Jemand auf die Herausgabe 
einer Sache verklagt ist, die er Namens eines Dritten be- 
sitzt (z. B. als Pächter Namens des Verpächters). Wenn 
er diesem Dritten den Streit verkündet, bevor zur Haupt- 
sache verhandelt ist, und gleichzeitig dem Kläger diesen 
Dritten benennt, so kann der Benannte nicht bloß dem 
Prozeß beitreten, sondern auch an Stelle des Beklagten 
mit dessen Zustimmung den Prozeß übernehmen, und dann 
wird der Beklagte auf seinen Antrag von dem Prozeß 
entbunden. Bestreitet aber der Benannte die Behauptung 
des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist dec Beklagte 
berechtigt, dem Klagantrag zu genügen. 
9 11. 
Das Amtsgericht kann noch in einigen Fällen angegangen 
werden, die nicht eigentlich zum Civilprozeß gehören. 
1. Sühneverfahren. Jeder, der eine Klage zu erheben 
hat, kann vorher den Gegner zum Sühneversuch vor das 
Amtsgericht laden, bei welchem derselbe seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat. Dies geschieht, wie bei einer Klage, 
schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtschreibers. (Siehe 
Formular 1.) Kommt in dem vom Amtsrichter anberaum- 
ten Termin ein Vergleich zu Stande, so wird er proto- 
kollirt; wo nicht, so kann auf Antrag beider Parteien so- 
fort mündliche Verhandlung der Klage erfolgen. Bleibt 
der zum Sühneversuch Geladene im Termin aus, so hat 
das für ihn weiter keinen Nachtheil, als daß er, wenn er 
nachher im Proceß unterliegt, auch die für den Sühne- 
Termin erwachsenen Kosten tragen muß. — Zum Sühne- 
verfahren eigenen sich alle streitigen Sachen, und mit 
Zustimmung der Parteien kann beim Mißlingen der 
Sühne das Amtsgericht auch alle Sachen aburtheilen 
mit einziger Ausnahme derjenigen, für welche ein anderes 
Gericht ausschließlich zuständig ist (z. B. für Ehe- 
sachen blos das Landgericht). 
2. Entmündigungsverfahren. Wegen Geisteskrankheit 
kann Jemand entmündigt d. h. es kann ihm die bürger- 
liche Selbstständigkeit (Verfügung über sein Vermögen 2c.) 
entzogen werden. Der Antrag darauf, für den das 
Amtsgericht, bei dem der zu Entmündigende seinen allge- 
meinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig ist, kann
	        
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