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von seinem Ehegatten, von einem Verwandten oder dem
Vormund desselben, oder vom Staatsanwalt gestellt wer—
den. Die Entmündigung darf das Gericht erst nach Ver—
nehmung von Sachverständigen aussprechen; dieser Beschluß
kann von jedem zu obigem Antrag Befugten sowie vom
Entmündigten selbst innerhalb eines Monats durch Klage
beim Landgericht angefochten werden; ebenso ist beim
Landgericht zu klagen, wenn das Amtsgericht einen An—
trag des Vormunds oder des Staatsanwalts um Wieder—
aufhebung der Entmündigung abweist. — Die Kosten des
Verfahrens trägt der Entmündigte und, wenn der
Staatsanwalt ohne Erfolg seinen Antrag gestellt hat, die
Staatskasse. — Die Entmündigung kann auch vom Amts-
gericht wegen Verschwendung ausgesprochen werden; in
diesem Fall hat der Staatsanwalt nicht mitzuwirken,
und der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn sein
Antrag abgewiesen wird.
. Das Aufgebotsverfahren findet statt, wenn unbe-
stimmte Gegner oder unbekannte Betheiligte bei Vermeidung
eines Rechtsnachtheils durch das Gericht öffentlich aufzu-
fordern sind zur Anmeldung ihrer Ansprüche oder Rechte;
es handelt sich dabei hauptsächlich um Kraftloserklärung
von Urkunden, die z. B. abhanden gekommen sind. Der
Antrag auf dasselbe wird schriftlich oder zum Protokoll
des Gerichtschreibers gestellt, und zwar bei dem Amtsgericht
des Ortes, welchen die als kraftlos zu erklärende Urkunde
als Erfüllungsort bezeichnet, oder wenn diese Bezeichnung
fehlt, bei dem Amtsgericht, wo der Aussteller der Urkunde
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, in Ermanglung
eines solchen Gerichts, dasjenige Amtsgericht, wo er ihn
zur Zeit der Ausstellung gehabt hat; ist der Anspruch,
über welchen die Urkunde ausgestellt ist, im Hypotheken-
buch eingetragen, bei dem das Hypothekenbuch führenden
Amtsgericht. In der vom Gericht zu erlassenden Be-
kanntmachung werden die unbekannten Gegner oder Be-
theiligten aufgefordert, am Aufgebotstermin vor Gericht
zu erscheinen, widrigenfalls sie mit ihren Rechtsansprüchen
ausgeschlossen würden, bezw. die Urkunde, um die es sich
handelt, als kraftlos erklärt werden würde. Das Aus-
schlußurtheil kann binnen einem Monat nach seiner öffent-
lichen Bekanntmachung unter gewissen gesetzlichen Voraus-
setzungen bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Auf-