Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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von seinem Ehegatten, von einem Verwandten oder dem 
Vormund desselben, oder vom Staatsanwalt gestellt wer— 
den. Die Entmündigung darf das Gericht erst nach Ver— 
nehmung von Sachverständigen aussprechen; dieser Beschluß 
kann von jedem zu obigem Antrag Befugten sowie vom 
Entmündigten selbst innerhalb eines Monats durch Klage 
beim Landgericht angefochten werden; ebenso ist beim 
Landgericht zu klagen, wenn das Amtsgericht einen An— 
trag des Vormunds oder des Staatsanwalts um Wieder— 
aufhebung der Entmündigung abweist. — Die Kosten des 
Verfahrens trägt der Entmündigte und, wenn der 
Staatsanwalt ohne Erfolg seinen Antrag gestellt hat, die 
Staatskasse. — Die Entmündigung kann auch vom Amts- 
gericht wegen Verschwendung ausgesprochen werden; in 
diesem Fall hat der Staatsanwalt nicht mitzuwirken, 
und der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn sein 
Antrag abgewiesen wird. 
. Das Aufgebotsverfahren findet statt, wenn unbe- 
stimmte Gegner oder unbekannte Betheiligte bei Vermeidung 
eines Rechtsnachtheils durch das Gericht öffentlich aufzu- 
fordern sind zur Anmeldung ihrer Ansprüche oder Rechte; 
es handelt sich dabei hauptsächlich um Kraftloserklärung 
von Urkunden, die z. B. abhanden gekommen sind. Der 
Antrag auf dasselbe wird schriftlich oder zum Protokoll 
des Gerichtschreibers gestellt, und zwar bei dem Amtsgericht 
des Ortes, welchen die als kraftlos zu erklärende Urkunde 
als Erfüllungsort bezeichnet, oder wenn diese Bezeichnung 
fehlt, bei dem Amtsgericht, wo der Aussteller der Urkunde 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, in Ermanglung 
eines solchen Gerichts, dasjenige Amtsgericht, wo er ihn 
zur Zeit der Ausstellung gehabt hat; ist der Anspruch, 
über welchen die Urkunde ausgestellt ist, im Hypotheken- 
buch eingetragen, bei dem das Hypothekenbuch führenden 
Amtsgericht. In der vom Gericht zu erlassenden Be- 
kanntmachung werden die unbekannten Gegner oder Be- 
theiligten aufgefordert, am Aufgebotstermin vor Gericht 
zu erscheinen, widrigenfalls sie mit ihren Rechtsansprüchen 
ausgeschlossen würden, bezw. die Urkunde, um die es sich 
handelt, als kraftlos erklärt werden würde. Das Aus- 
schlußurtheil kann binnen einem Monat nach seiner öffent- 
lichen Bekanntmachung unter gewissen gesetzlichen Voraus- 
setzungen bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Auf-
	        
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