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dadurch verursachten Kosten nach sich). Nach Ablauf der An-
meldefrist findet unter Zuziehung aller Gläubiger und des Ge-
meinschuldners ein Termin statt zur Prüfung der ange-
meldeten Forderungen nach ihrem Betrag und Vorrecht; die
Gläubigerversammlung kann anstatt des vom Gericht ernannten
Konkursverwalters auch einen anderen wählen. — Behufs Er-
sparung von Kosten kann unter Umständen auf Vorschlag des
Gemeinschuldners ein Zwangsvergleich stattfinden, d. h.
die Minderheit der nicht bevorrechteten Gläubiger durch Be-
schluß der Mehrheit gezwungen werden, auf einen Theil ihrer
Forderungen zu verzichten; der Vergleich muß aber allen nicht
bevorrechteten Gläubigern gleiche Rechte gewähren, es muß die
Mehrzahl der im Termin anwesenden Gläubiger demselben zu-
gestimmt haben, und die Forderungen der Zustimmenden müssen
wenigstens drei Viertel aller zum Stimmen berechtigenden Forder-
ungen ausmachen, sonst wird er vom Gericht nicht bestätigt.
Auf die bevorrechteten Gläubiger bezieht sich der Zwangsver-
gleich nicht..) Die Konkursordnung bestimmt auch noch, in
welchen Fällen Schuldner, die ihre Zahlungen eingestellt haben,
oder über deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, wegen
ein fachen Bankerotts mit Gefängniß bis zu 2 Jahren,
wegen betrüglichen Bankerotts (wenn die Absicht, die
Gläubiger zu benachtheiligen vorliegt), mit Zuchthaus bis zu 15
Jahren, wegen ungehöriger Begünstigung einzelner Gläubiger zum
Schaden der anderen mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft
werden, ferner in welchen Fällen und wie Gläubiger und andere
*) Bevorrechtet sind folgende Forderungen: 1. der rückständige Lohn
(Kostgeld und dgl.) des Dienstpersonals des Schuldners aus dem letzten
Jahr; 2 Forderungen von öffentlichen Kassen wegen öffentlicher Abgaben
aus dem letzten Jahr; 3. Forderungen von Kirchen, Schulen, öffentlichen
Verbänden und öffentlichen. zur Annahme der Versicherung verpflichteten
Feuerversicherungsgesellschaften aus dem letzten Jahr; 4. Forderungen von
Kindern und Pflegebefohlenen des Schuldners hinsichtlich ihres, seiner Ver-
waltung gesetzlich unterstellten Vermögens. Die bevorrechteten Gläubiger
werden aus der Konkursmasse zuerst befriedigt, und zwar in der angegebenen
Reihenfolge, und nur das, was nach ihrer Befriedigung übrig bleibt, wird
unter die nicht bevorrechteten Gläubiger vertheilt. — Von der Konkurs-
masse ganz abgesondert werden jene Gegenstände, auf welche ein Gläubiger
ein dingliches Recht oder ein diesem gleichgestelltes hat (z. B. Hypothek,
Faustpfand, dann was schon im Weg der Zwangsvollstreckung gepfändet
ist); diese Gegenstände werden lediglich zur Befriedigung des betr. Gläu-
bigers verwendet, und nur der etwaige Ueberschuß fällt in die Konkurs-
masse. Ausgesondert von der Konkursmasse werden jene Gegenstände,
welche zwar im Besitz des Gemeinschuldners sind, aber Andern gehören,
und das, was diesen gleichgestellt ist.