Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Hobel hat die Wohnung bis jetzt noch nicht geräumt, 
macht auch keine Anstalt dazu; überdies schuldet er noch den 
Miethzins für das letzte Vierteljahr. Ich lade ihn daher zu 
dem vom k. Amtsgericht anzuberaumenden Verhandlungster— 
min, wobei ich bemerke, daß es sich um eine Feriensache“) 
handelt, und ich werde in diesem Termin beantragen, 
den Schreiner Hobel zur sofortigen Räumung der 
vorerwähnten Wohnung und Werkstätte, sowie zur 
Zahlung des rückständigen Miethzinses von 112 J4. 
50 J8& und weiterer 9 . für jede Woche, die er 
über den 1. August hinaus jene RNäumlichkeiten be- 
nützt hat, zu verurtheilen und das Urtheil für vor- 
läufig vollstreckbar zu erklären. 
Sechzehn Mark Kostenvorschuß lege ich bei. 
Des k. Amtsgerichts 
gehorsamer 
Franz Straub, Hausbesitzer. 
4. 
Noch ein Fermular einer Klage. 
An Würzburg, den 10. Okt. 1884. 
das königliche Amtsgericht 
Karlstadt. 
Betreff: 
Am 17. September vorigen Jahres lieh ich dem 
Schullehrer Karl Weinrich, dermalen in Karlstadt wohn- 
haft, Göthes Werke in 10 Bänden, gebunden in Papp- 
deckel. Mehrmals hatte ich ihn vergeblich um Zurückgabe 
des Werkes ersucht; da brannte am 16. Mai ds. Irs. das 
Haus, in welchem er damals hier wohnte, theilweise ab, 
*) Während der Gerichtsferien werden nur dringliche Sachen von 
den Gerichten vorgenommen; solche sind: Strafsachen, Gesuche um Arrest 
und einstweilige Verfügungen, Meß= und Marktsachen, Streitigkeiten zwi- 
schen Miethern und Vermiethern über Ueberlassung, Benützung und Räum- 
ung der Wohnung, sowie Zurückbehaltung der vom Miether eingebrachten 
Sachen; Wechselsachen; Bausachen, wenn es sich um Fortsetzung eines an- 
gefangenen Baues handelt. Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungs= und 
Konkursverfahren werden durch die Ferien nicht gehemmt; auch kann das 
brich auf Antrag noch andere dringliche Sachen als Feriensachen 
ehandeln.
	        
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