Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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eine umfassendere Sachwürdigung nicht erforderlich ist und Be- 
richtsentwürfe bei der berichtenden Behörde entbehrlich sind. 
4) In Erlassen öffentlicher Behörden und Stellen an unter- 
geordnete Aemter, sowie an Rechtsanwälte und Privatpersonen 
ist die früher übliche Ueberschrift auf der ersten Blattseite (am 
oberen Rande links) durch Bezeichnung der Geschäftsnummer 
und des Betreffs, sowie etwaiger Beilagen (am oberen Rande 
rechts) durch Angabe des Amtssitzes und des Datums zu er- 
sehen. Am Schlusse des Erlasses hat die amtliche Fertigung 
Platz zu finden. Am untern Rand linker Hand ist die Adresse 
beizufügen. Entschließungen, welche die Central= und Kreis- 
stellen auf Grund collegialer Berathung erlassen, sind, soweit 
es bisher üblich war, auch künftig mit der Ueberschrift: 
„Im Namen Seiner Mgjestät des Königs“ 
zu versehen. Die amtliche Schreibweise hat sich jener Sprache 
zu nähern, welche im schriftlichen Privatverkehr angewendet 
wird, ohne in Weitläufigkeit zu versallen. Wenn nicht an eine 
Unterbehörde, sondern an die Person eines Staats= oder Ge- 
meindebeamten in Dienstsachen geschrieben wird, so ist in der 
Adresse die Bezeichnung „Herr“ und im Inhalte des Schreibens 
die Anrede „Sie“ zu gebrauchen. In gleicher Weise ist in der 
Regel auch bei den an Privatpersonen zu richtenden amtlichen 
Schreiben zu verfahren. Der Gebrauch von Fremdwörtern ist 
in amtlichen Schreiben thunlichst zu vermeiden. Amtliche Er- 
lasse in einfachen Geschäftssachen, bei denen die Anfertigung 
eines Entwurfes (Conceptes) zu den Akten nicht nöthig erscheint, 
können in Urschrist (gegen kurze Aktenvormerkung) den Be- 
theiligten zugeschlossen werden. 
5) Die ven k. Civil-Staatsministerien untergeordneten 
Stellen und Behörden haben mit allen öffentlichen Organen 
dieser Ministerien, sowie mit Rechtsanwälten und Privatpersonen. 
im ganzen Umfange des Königreichs dann in unmittelbaren 
Geschäftsverkehr zu treten, wenn weder eine Mitwirkung, noch 
eine Kenntnißnahme von Seite jener Stellen und Behörden 
nothwendig ist, welche den Betheiligten zunächst vorgesetzt sind. 
6) Sind Entschließungen einer vorgesetzten Behörde oder 
Stelle (außer den in Ziff. 5 vorgesehenen Fällen) durch eine 
Unterbehörde mehreren Betheiligten schriftlich zu eröffnen, so 
hat erstere die erforderliche Zahl von Abdrücken ihrem Auftrage 
sofort beizufügen. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn einer Behörde
	        
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