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eine umfassendere Sachwürdigung nicht erforderlich ist und Be-
richtsentwürfe bei der berichtenden Behörde entbehrlich sind.
4) In Erlassen öffentlicher Behörden und Stellen an unter-
geordnete Aemter, sowie an Rechtsanwälte und Privatpersonen
ist die früher übliche Ueberschrift auf der ersten Blattseite (am
oberen Rande links) durch Bezeichnung der Geschäftsnummer
und des Betreffs, sowie etwaiger Beilagen (am oberen Rande
rechts) durch Angabe des Amtssitzes und des Datums zu er-
sehen. Am Schlusse des Erlasses hat die amtliche Fertigung
Platz zu finden. Am untern Rand linker Hand ist die Adresse
beizufügen. Entschließungen, welche die Central= und Kreis-
stellen auf Grund collegialer Berathung erlassen, sind, soweit
es bisher üblich war, auch künftig mit der Ueberschrift:
„Im Namen Seiner Mgjestät des Königs“
zu versehen. Die amtliche Schreibweise hat sich jener Sprache
zu nähern, welche im schriftlichen Privatverkehr angewendet
wird, ohne in Weitläufigkeit zu versallen. Wenn nicht an eine
Unterbehörde, sondern an die Person eines Staats= oder Ge-
meindebeamten in Dienstsachen geschrieben wird, so ist in der
Adresse die Bezeichnung „Herr“ und im Inhalte des Schreibens
die Anrede „Sie“ zu gebrauchen. In gleicher Weise ist in der
Regel auch bei den an Privatpersonen zu richtenden amtlichen
Schreiben zu verfahren. Der Gebrauch von Fremdwörtern ist
in amtlichen Schreiben thunlichst zu vermeiden. Amtliche Er-
lasse in einfachen Geschäftssachen, bei denen die Anfertigung
eines Entwurfes (Conceptes) zu den Akten nicht nöthig erscheint,
können in Urschrist (gegen kurze Aktenvormerkung) den Be-
theiligten zugeschlossen werden.
5) Die ven k. Civil-Staatsministerien untergeordneten
Stellen und Behörden haben mit allen öffentlichen Organen
dieser Ministerien, sowie mit Rechtsanwälten und Privatpersonen.
im ganzen Umfange des Königreichs dann in unmittelbaren
Geschäftsverkehr zu treten, wenn weder eine Mitwirkung, noch
eine Kenntnißnahme von Seite jener Stellen und Behörden
nothwendig ist, welche den Betheiligten zunächst vorgesetzt sind.
6) Sind Entschließungen einer vorgesetzten Behörde oder
Stelle (außer den in Ziff. 5 vorgesehenen Fällen) durch eine
Unterbehörde mehreren Betheiligten schriftlich zu eröffnen, so
hat erstere die erforderliche Zahl von Abdrücken ihrem Auftrage
sofort beizufügen.
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn einer Behörde