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II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
Für die nichtstreitige Civilrechtspflege fehlt das umfassende,
streng gegliederte System des Verfahrens, wie es die Civilpro—
zeßordnung für die streitige Rechtspflege bietet. Der Grund
davon liegt einerseits in der Verschiedenheit der einzelnen Ge-
genstände, welche das Gebiet der streitigen Rechtspflege umfaßt,
andererseits wieder in dem gemeinsamen Charakter derselben,
welcher die Rücksichten der Billigkeit, der Zweckmäßigkeit und
der Vorsorglichkeit mehr in den Vordergrund treten läßt. Es
wird daher bei jedem einzelnen der nachstehend aufgeführten
Gegenstände das Nöthige über das für denselben vorgefmhriebene
Verfahren bemerkt werden.
Anwaltszwang gilt für die nichtstreitige Rechtspflege nicht
(mit der weiter unten angeführten Ausnahme). Die Form der
Eingaben richtet sich nach dem in der Einleitung und in der
ersten Abtheilung Gesagten. Zuständig sind, wo nicht anders be-
merkt ist, in erster Instanz die Amtsgerichte. Gegen Beschlüsse
der ersten Instanz ist die Beschwerde zulässig (vom Amtsgericht
an's Landgericht, vom Landgericht an's Oberlandesgericht, vom
Oberlandesgericht an's oberste Landesgericht); dieselbe ist, wenn
nicht für einzelne Fälle ein Specialgesetz besonders vorgesehen
hat, nicht an eine bestimmte Frist gebunden, wird bei der ersten
Instanz entweder schriftlich eingereicht oder dem Gerichtschrei-
ber zu Protokoll erklärt, kann jedoch in dringenden Fällen so-
gleich beim Beschwerdegericht selbst eingelegt werden. Gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts ist „weitere Beschwerde“,
jedoch nur wegen Verletzung eines Gesetzes, an das oberste
Landesgericht zulässig — natürlich mit Ausnahme jener Fälle,
in welchen das Gesetz überhaupt nur einmalige Beschwerde zu-
läßt, oder in welchen das oberste Landesgericht selbst schon Be-
schwerde-Instanz war. Für die „weitere Beschwerde“ läuft eine
Nothfrist von einem Monat; die Beschwerdeschrift muß in die-
seem Fall von einem Anwalt unterzeichnet sein.
Da hier nur dargelegt werden soll, was man zu beo-
bachten hat, wenn man seine Geschäfte durch Eingaben bei Ge-
richt selbst, ohne Beihilfe eines Anwalts, besorgen will, so ist
jener ganze Theil der nichtstreitigen Rechtspflege, welcher bei
und von dem Notar zu besorgen ist, also insbesondere auch der
durch den Notar zu vermittelnde Verkehr mit dem Hypotheken-
amt nicht in den Kreis dieser Erörterung gezogen. — Bezüg-
lich der Gebühren siehe Abtheilung VIII.