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solchen Geschäft durchgemacht hatte, befähigt war. Nun ist
auch meine Mutter am 28. v. Mts. gestorben, und da mir
noch acht Monate bis zur Großjährigkeit fehlen, müßte für
die Zwischenzeit eine Vormundschaft für mich bestellt wer-
den. Der selbständige Betrieb des Geschäftes, in welchem
großentheils mein und meiner jüngeren Geschwister Vermö-
gen steckt, würde dadurch aber sehr erschwert und dessen
Einträglichkeit sehr geschmälert werden, da es kaum mög-
lich ist, die Zustimmung des Vormunds in jedem einzelnen
Fall für jede verpflichtende Handlung oder jede Veräußer-
ung rechtzeitig und rasch genug zu erholen. Daß ich dem
Geschäft mit Erfolg vorstehen kann, habe ich während der
letzten Jahre bewiesen, indem ich thatsächlich dasselbe
allein leitete.
Indem ich mich zur Bestätigung vorstehender Angaben
auf die beiliegenden Zeugnisse des hiesigen Bürgermeisters,
des Bezirksarztes, meines früheren Lehrherrn, der von mir
besuchten Handelsschule, dann meinen Taufschein beziehe, er-
laube ich mir, an Eure Majestät die allerunterthänigste Bitte
zu stellen,
allerhuldvollst mir die noch fehlenden acht Monate
nachsehen und mich für großjährig erklären zu wollen.
In allertiefster Ehrfurcht rc. 2c.
Datum.
B. Legitimation unehelicher Kinder.
Uneheliche Kinder werden durch nachfolgende Heirath der
Aeltern legitimirt. Die Legitimation kann aber auch durch den
König auf Ansuchen ausgesprochen werden; dieser Weg ist ein-
zuschlagen, wenn z. B. die Mutter stirbt, bevor es zur Heirath
kommt. Die Gesuche werden beim Amtsgereicht eingereicht und
belegt, wie die unter A; natürlich müssen die Schwierigkeiten,
welche sich aus den Familienverhältnissen ergeben können, z. B.
wenn der Vater schon eheliche Kinder von einer andern Frau
hat, bereinigt sein und dies durch Zeugnisse nachgewiesen werden.
Gewöhnlich ist mit solchen Gesuchen auch zugleich die
Bitte verbunden, daß der zu Legitimirende fortan den Fa-
milien-Namen seines Vaters führen dürfe (vorher führt er
den Familien-Namen der Mutter). Wird aber lediglich um die
Erlaubniß gebeten, einen anderen Familien-Namen annehmen
zu dürfen, ohne daß es sich auch um eine Legitimation handelt,