Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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solchen Geschäft durchgemacht hatte, befähigt war. Nun ist 
auch meine Mutter am 28. v. Mts. gestorben, und da mir 
noch acht Monate bis zur Großjährigkeit fehlen, müßte für 
die Zwischenzeit eine Vormundschaft für mich bestellt wer- 
den. Der selbständige Betrieb des Geschäftes, in welchem 
großentheils mein und meiner jüngeren Geschwister Vermö- 
gen steckt, würde dadurch aber sehr erschwert und dessen 
Einträglichkeit sehr geschmälert werden, da es kaum mög- 
lich ist, die Zustimmung des Vormunds in jedem einzelnen 
Fall für jede verpflichtende Handlung oder jede Veräußer- 
ung rechtzeitig und rasch genug zu erholen. Daß ich dem 
Geschäft mit Erfolg vorstehen kann, habe ich während der 
letzten Jahre bewiesen, indem ich thatsächlich dasselbe 
allein leitete. 
Indem ich mich zur Bestätigung vorstehender Angaben 
auf die beiliegenden Zeugnisse des hiesigen Bürgermeisters, 
des Bezirksarztes, meines früheren Lehrherrn, der von mir 
besuchten Handelsschule, dann meinen Taufschein beziehe, er- 
laube ich mir, an Eure Majestät die allerunterthänigste Bitte 
zu stellen, 
allerhuldvollst mir die noch fehlenden acht Monate 
nachsehen und mich für großjährig erklären zu wollen. 
In allertiefster Ehrfurcht rc. 2c. 
Datum. 
B. Legitimation unehelicher Kinder. 
Uneheliche Kinder werden durch nachfolgende Heirath der 
Aeltern legitimirt. Die Legitimation kann aber auch durch den 
König auf Ansuchen ausgesprochen werden; dieser Weg ist ein- 
zuschlagen, wenn z. B. die Mutter stirbt, bevor es zur Heirath 
kommt. Die Gesuche werden beim Amtsgereicht eingereicht und 
belegt, wie die unter A; natürlich müssen die Schwierigkeiten, 
welche sich aus den Familienverhältnissen ergeben können, z. B. 
wenn der Vater schon eheliche Kinder von einer andern Frau 
hat, bereinigt sein und dies durch Zeugnisse nachgewiesen werden. 
Gewöhnlich ist mit solchen Gesuchen auch zugleich die 
Bitte verbunden, daß der zu Legitimirende fortan den Fa- 
milien-Namen seines Vaters führen dürfe (vorher führt er 
den Familien-Namen der Mutter). Wird aber lediglich um die 
Erlaubniß gebeten, einen anderen Familien-Namen annehmen 
zu dürfen, ohne daß es sich auch um eine Legitimation handelt,
	        
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