Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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so ist das Gesuch — auch an Se. Maj. gerichtet — beim Be— 
zirksamt einzureichen. Handelt es sich blos um Aenderung des Vor— 
namens, so kann das Bezirksamt in eigener Zuständigkeit das— 
selbe bescheiden; dann ist also das Gesuch an das Bezirksamt 
zu richten. 
C. Adoption. 
Es kann Jemand eine Person, welche nicht sein Kind ist, 
an Kindesstatt annehmen (adoptiren). Die Adoption bedarf zu 
ihrer Rechtsgiltigkeit der gerichtlichen Bestätigung, diese ist 
beim Amtsgericht nachzusuchen; der Vertrag aber, durch wel— 
chen die rechtlichen Beziehungen des Adoptirenden zu dem 
Adoptirten sowie den mitbetheiligten übrigen Personen festge— 
stellt werden, muß vom Notar aufgenommen werden. Natürlich 
ist die Einwilligung der Person, welche adoptirt werden soll, 
erforderlich, beziehungsweise ihres Vormunds, wenn sie noch 
minderjährig ist; steht sie noch unter väterlicher Gewalt, so 
kann sie auch von einer Frauensperson, außerdem nur von ei— 
nem Mann adoptirt werden. Der Adoptirende muß wenigstens 
18 Jahre älter sein, als der zu Adoptirende, und darf keine 
Kinder haben. Uneheliche Kinder können vom natürlichen Vater 
nicht adoptirt werden, so lang er auf andere Art (z. B. durch 
Heirathen ihrer Mutter) die väterliche Gewalt über sie er— 
langen kann. 
42. 
Formular. 
An W., den 6. Juni 1884. 
das königliche Amtsgericht O. 
Betreff: 
Seit vielen Jahren führt mir die Tochter meines im 
Jahr 1874 verstorbenen Bruders Alois Hartmann, 
Kunigunda Hartmann, die Haushaltung zu meiner vollen 
Zufriedenheit, und sie ist mir in meinem Alter eine zuver- 
lässige Stütze und hingebende Pflegerin. Meine Nichte, die 
im Jahre 1879 auch die Mutter durch den Tod verloren 
und welche von ihren Eltern blutwenig geerbt hat, würde 
nach meinem Tod, wenn sie mit den Kindern meiner übri- 
gen Geschwister sich in meinem Nachlaß zu theilen hätte, 
auf ihren Theil nur eine geringe Summe bekommen, von 
welcher sie nur spärlich leben könnte, während ich doch 
Der bayer. Sekretär. 10
	        
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