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wünschte, ihr die viele Mühe, die sie sich mit mir gibt,
einigermaßen dadurch zu lohnen, daß ich ihr, soweit es in
meinen Kräften steht, ein sorgenfreies Alter sichere. Ich
habe mich daher entschlossen, sie an Kindesstatt anzunehmen,
und sie ist damit einverstanden. Meine Nichte zählt 36, ich
zähle 64 Jahre; ich habe keine Kinder, keine Frau, gedenke
mich auch nicht mehr zu verheirathen, und kann über mein
Vermögen frei verfügen Den Entwurf des Adoptionsver-
trags lege ich in Abschrift bei; derselbe soll notariell ver-
lautbart werden, sobald ich die Gewißheit habe, daß dem-
selben die gerichtliche Bestätigung zu Theil wird. Indem
ich um solche gehorsam bitte, lege ich noch meinen und
meiner Nichte Taufschein bei, sowie ein Zeugniß des hiesigen
Bürgermeisters über meinen Leumund und meine sonstigen
Verhältnisse.
Des kgl. Amtsgerichts
gehorsamer
N. N.
D. Dispensation von Ehehindernissen 2c.
Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats
seit Beendigung der früheren Ehe eine neue Ehe schließen. Das
Gesuch um Dispensation von dieser Wartezeit ist an das Justiz-
ministerium zu richten, aber beim Amtsgericht einzureichen,
natürlich belegt mit den Zeugnissen, welche zur Begründung
desselben dienlich sind.
Der Eheschließung hat ein Aufgebot voranzugehen. Ge-
suche um Dispensation von demselben werden beim Bezirksamt
eingereicht unter Beigabe der es begründenden Zeugnisse und
von demselben verbeschieden); ist aber eine lebensgefährliche
Krankheit, welche den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet,
ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte auch ohne Auf-
gebot die Eheschließung vornehmen (Art. 50 des Reichsgesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom 6. Februar
1875 und bayerische Verordnung vom 15. Dezbr. 1875).
Zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und
seinem Mitschuldigen ist die Ehe verboten; doch ist in besonderen
Fällen Dispensation von diesem Verbot zulässig. Das Gesuch
ist an den König zu richten, welcher nach Vernehmung des Justiz-
)FIn der Pfalz ist das Gesuch an den Staatsanwalt an jenem Land-
gericht zu richten, in dessen Bezirk die Eheschließung erfolgt.