Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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wünschte, ihr die viele Mühe, die sie sich mit mir gibt, 
einigermaßen dadurch zu lohnen, daß ich ihr, soweit es in 
meinen Kräften steht, ein sorgenfreies Alter sichere. Ich 
habe mich daher entschlossen, sie an Kindesstatt anzunehmen, 
und sie ist damit einverstanden. Meine Nichte zählt 36, ich 
zähle 64 Jahre; ich habe keine Kinder, keine Frau, gedenke 
mich auch nicht mehr zu verheirathen, und kann über mein 
Vermögen frei verfügen Den Entwurf des Adoptionsver- 
trags lege ich in Abschrift bei; derselbe soll notariell ver- 
lautbart werden, sobald ich die Gewißheit habe, daß dem- 
selben die gerichtliche Bestätigung zu Theil wird. Indem 
ich um solche gehorsam bitte, lege ich noch meinen und 
meiner Nichte Taufschein bei, sowie ein Zeugniß des hiesigen 
Bürgermeisters über meinen Leumund und meine sonstigen 
Verhältnisse. 
Des kgl. Amtsgerichts 
gehorsamer 
N. N. 
D. Dispensation von Ehehindernissen 2c. 
Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats 
seit Beendigung der früheren Ehe eine neue Ehe schließen. Das 
Gesuch um Dispensation von dieser Wartezeit ist an das Justiz- 
ministerium zu richten, aber beim Amtsgericht einzureichen, 
natürlich belegt mit den Zeugnissen, welche zur Begründung 
desselben dienlich sind. 
Der Eheschließung hat ein Aufgebot voranzugehen. Ge- 
suche um Dispensation von demselben werden beim Bezirksamt 
eingereicht unter Beigabe der es begründenden Zeugnisse und 
von demselben verbeschieden); ist aber eine lebensgefährliche 
Krankheit, welche den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet, 
ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte auch ohne Auf- 
gebot die Eheschließung vornehmen (Art. 50 des Reichsgesetzes 
über die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom 6. Februar 
1875 und bayerische Verordnung vom 15. Dezbr. 1875). 
Zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und 
seinem Mitschuldigen ist die Ehe verboten; doch ist in besonderen 
Fällen Dispensation von diesem Verbot zulässig. Das Gesuch 
ist an den König zu richten, welcher nach Vernehmung des Justiz- 
)FIn der Pfalz ist das Gesuch an den Staatsanwalt an jenem Land- 
gericht zu richten, in dessen Bezirk die Eheschließung erfolgt.
	        
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