Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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durch anliegendes magistratische Zeugniß bescheinigten Um— 
ständen der Grund der erwähnten gesetzlichen Vorschrift weg- 
fällt, so glaube ich, an hohes Ministerium die Bitte wagen 
zu dürfen, 
mich von der gesetzlichen Wartezeit geneigtest dis- 
pensiren zu wollen, 
und verharre 
Des kgl. Ministeriums 
ehrerbietigst gehorsamste 
Katharina Roding. 
E. Vormundschaft. 
Obervormundschaftsbehörde für Minderjährige — und 
dieser Fall ist hier zunächst in's Auge gefaßt — ist das Amts- 
gericht, in dessen Sprengel die Eltern ihren Wohnsitz hatten 
(bezw. haben, wenn noch bei deren Lebzeiten ein dem Minder- 
jährigen gehöriges Vermögen unter vormundschaftliche Ver- 
waltung zu stellen ist). Dasselbe bestellt den Vormund von 
Amtswegen"'), sobald es auf irgend welche Weise vom Ein- 
treten des die Vormundschaft bedingenden Falles Kenntniß be- 
kommt; die nächsten Verwandten aber, welche ohnehin gefetzlich 
zunächst zur Vormundschaft berufen sind, werden gut thun, un- 
verzüglich dem Gericht Anzeige zu machen, da sie sonst mög- 
licherweise für eintretende Benachtheiligung des (der) Minder- 
jährigen haftbar gemacht werden könnten. Derjenige, welcher 
zur Uebernahme einer Vormundschaft vom Gericht berufen wird, 
kann sie nicht ablehnen, außer wenn er ein obrigkeitliches Amt, 
ein geistliches Amt oder ein öffentliches Lehramt bekleidet, oder 
wenn er selbst noch eine Anzahl eigener unversorgter Kinder 
hat, oder wenn er schon mehrere Vormundschaften oder auch 
nur eine einzige Vormundschaft mit umfangreicher Vermögens- 
verwaltung zu führen hat, oder wenn Armuth, hohes Alter, 
Kränklichkeit 2c. es ihm schwierig machen würden, sie zu führen; 
desgleichen wenn er durch seine Geschäfte voraussichtlich längere 
Zeit vom Orte der Vormundschaft ferngehalten würde. — Der 
Vormund hat für gute Erziehung und berufliche Ausbildung 
des Mündels zu sorgen, sowie dessen Vermögen zu verwalten 
— immer unter Aufsicht des Gerichts, welchem er von wichtigeren 
*) Den Standesherren ist durch Art. 102 des Ausführungsgesetzes 
zur Reichscivilprozeßordnung das Recht gewahrt, die Vormundschaften 
der standesherrlichen Familienglieder zu bestellen. "—
	        
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