Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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F. Todeserklärung Verschollener. 
Ist über das Leben eines Abwesenden seit zehn Jahren 
keine Nachricht vorhanden?), so können die nächsten gesetzlichen 
Erben desselben, der Ehegatte und wer sonst ein rechtliches 
Interesse darzulegen vermag (auch der Pfleger, wenn eine Pfleg- 
schaft bestand) beantragen, daß der Verschollene durch Richter- 
spruch für todt erklärt werde. Zuständig ist das Amtsgericht, 
welches die Pflegschaft für den Verschollenen führt, bzw. das 
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Pflegschaftsgericht seinen Sitz 
hat, und wenn keine Pflegschaft besteht, das Amtsgericht, bei 
welchem der Verschollene zuletzt den Gerichtsstand des Wohn- 
sitzes hatte; die Todeserklärung geschieht im Aufgebotsverfahren 
(siehe § 11 des ersten Abschnitts dieser Abtheilung); die Nach- 
laßregulirung besorgt das nämliche Gericht. Die Kosten des 
Verfahrens werden im Fall der Todeserklärung aus dem Ver- 
mögen des Verschollenen bestritten. Meldet sich der Todterklärte 
später noch, so hat er Anspruch auf Rückerstattung gegen die, 
welche Bestandtheile seines Vermögens auf Grund der Todes- 
erklärung erlangt haben. In der Pfalz gilt ein besonderes 
Verfahren für Abwesenheitsfälle nach Art. 174 des Ausführungs- 
gesetzes zur Reichscivilprozeßordnung vom 23. Febr. 1879 und 
Buch 1 Titel 4 des pfälzischen Civilgesetzbuchs. 
Ueber die Todeserklärung der in Folge der Kriege von 
1866 und 1870/71 vermißten Personen bestimmen Art. 72—74 
des vorerwähnten Gesetzes von 1879, dann die Gesetze vom 
29. Dezbr. 1873 und 27. Juli 1874. 
G. Verlassenschaften. 
Die Verlassenschaftsbehandlung geschieht durch das Gericht 
von Amtswegen, die Verhandlungen werden mündlich geführt; 
schriftliche Erklärungen Betheiligter, welche dem Gericht einge- 
schickt werden, müssen beglaubigt sein, sind also z. B. vom 
Notar aufzunehmen. Es ist daher überflüssig, diesen Gegenstand 
weiter hier zu behandeln.) 
*) Das Nähere über Berechnung, Verlängerung und Verkürzung dieses 
Zeitraumes siehe in Art. 103— 105 des Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
civilprozeßordnung vom 23. Febr. 1879. 
*) Siehe auch den Abschnitt über Testamente in der dritten Ab- 
theilung.
	        
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