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Schätzung nach Geld fähig, ihrem Werthe nach angegeben sind.
Der Zweck eines Inventars ist: eine vollständige und zu-
verlässige Kenntniß von der Beschaffenheit und dem Betrage
eines Vermögensinbegriffs zur Wahrung der von Jemand daran
erworbenen Rechte zu erhalten. Daher ist ein Inventar herzu-
stellen schuldig, wer fremdes Vermögen in Händen oder einen
Vermögensinbegriff herauszugeben hat; also z. B. ein Vormund,
der Inhaber einer Erbschaft, woran rechtmäßig Allein= oder
Miterben oder Gläubiger Anspruch haben, der Schuldner, wel-
cher sein Vermögen seinen Gläubigern abtritt. In einem be-
sonderen Sinne nennt man Inventar auch das Verzeichniß der
zu einem Landgute, einer Fabrik 2c. gehörigen Mobilien, Geräth=
schaften, Vorräthe 2c. Gewöhnlich versteht man aber unter einem
Inventar das Verzeichniß eines ganzen Vermögensinbegriffs,
besonders einer Erbschaft. Ein Verlassenschafts-Inventar soll den
Zustand des Nachlasses eines Verstorbenen zur Zeit seines Ab-
lebens darstellen, und es muß daher Alles begreifen, was zum
Eigenthum desselben gehörte. Was hievon anderwärts als an
deßen Wohnort sich bestndei, ist daher herbeizuschaffen, oder
doch im Inventar mit Beziehung auf die an dem Ort, wo sich
die Gegenstände befinden, erfolgte Verzeichnung zu erwähnen.
Fremde Sachen, worunter auch die von Familiengliedern als
Eigenthum angesprochenen gehören, wenn sie den Umständen
nach nicht sofort dem Eigenthümer ausgehändigt werden können,
sind wenigstens als solche vorzumerken. Ist das Zurückforderungs-
recht zweifelhaft, so bleibt die Sache bis zum Austrag in Ver-
wahrung, und das Nöthige wird im Inventar bemerkt. Jedes
Inventar muß in der Art des nachfolgenden Formulars ver-
faßt werden. Es muß in zwei Haupttheile, Vermögen und
Schulden, zerfallen. Unter den letzteren werden hier nur Schulden
des Erblassers verstanden, daher dürfen unter den Schulden
weder solche Passiven, die für Rechnung der Nachlaß-Masse erst
seit des Erblassers Tode contrahirt werden, noch Vermächtnisse
aufgeführt werden. Diese, die keine Schulden des Erblassers,
sondern der Erbmasse oder des Erben sind, eignen sich lediglich
zur Behandlung bei der Erbtheilung. Die Grundlage des In-
ventars macht das Inventur-Protokoll, in welchem die Aufzeich-
nung der Gegenstände nicht nach der Ordnung des Inventars,
sondern Zimmer für Zimmer, Behältniß für Behältniß, Stück
für Stück durcheinander zu erfolgen hat, woraus dann erst das
Inventar hergestellt wird. Hier folgt das Schema eines solchen
Inventars: