Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Schätzung nach Geld fähig, ihrem Werthe nach angegeben sind. 
Der Zweck eines Inventars ist: eine vollständige und zu- 
verlässige Kenntniß von der Beschaffenheit und dem Betrage 
eines Vermögensinbegriffs zur Wahrung der von Jemand daran 
erworbenen Rechte zu erhalten. Daher ist ein Inventar herzu- 
stellen schuldig, wer fremdes Vermögen in Händen oder einen 
Vermögensinbegriff herauszugeben hat; also z. B. ein Vormund, 
der Inhaber einer Erbschaft, woran rechtmäßig Allein= oder 
Miterben oder Gläubiger Anspruch haben, der Schuldner, wel- 
cher sein Vermögen seinen Gläubigern abtritt. In einem be- 
sonderen Sinne nennt man Inventar auch das Verzeichniß der 
zu einem Landgute, einer Fabrik 2c. gehörigen Mobilien, Geräth= 
schaften, Vorräthe 2c. Gewöhnlich versteht man aber unter einem 
Inventar das Verzeichniß eines ganzen Vermögensinbegriffs, 
besonders einer Erbschaft. Ein Verlassenschafts-Inventar soll den 
Zustand des Nachlasses eines Verstorbenen zur Zeit seines Ab- 
lebens darstellen, und es muß daher Alles begreifen, was zum 
Eigenthum desselben gehörte. Was hievon anderwärts als an 
deßen Wohnort sich bestndei, ist daher herbeizuschaffen, oder 
doch im Inventar mit Beziehung auf die an dem Ort, wo sich 
die Gegenstände befinden, erfolgte Verzeichnung zu erwähnen. 
Fremde Sachen, worunter auch die von Familiengliedern als 
Eigenthum angesprochenen gehören, wenn sie den Umständen 
nach nicht sofort dem Eigenthümer ausgehändigt werden können, 
sind wenigstens als solche vorzumerken. Ist das Zurückforderungs- 
recht zweifelhaft, so bleibt die Sache bis zum Austrag in Ver- 
wahrung, und das Nöthige wird im Inventar bemerkt. Jedes 
Inventar muß in der Art des nachfolgenden Formulars ver- 
faßt werden. Es muß in zwei Haupttheile, Vermögen und 
Schulden, zerfallen. Unter den letzteren werden hier nur Schulden 
des Erblassers verstanden, daher dürfen unter den Schulden 
weder solche Passiven, die für Rechnung der Nachlaß-Masse erst 
seit des Erblassers Tode contrahirt werden, noch Vermächtnisse 
aufgeführt werden. Diese, die keine Schulden des Erblassers, 
sondern der Erbmasse oder des Erben sind, eignen sich lediglich 
zur Behandlung bei der Erbtheilung. Die Grundlage des In- 
ventars macht das Inventur-Protokoll, in welchem die Aufzeich- 
nung der Gegenstände nicht nach der Ordnung des Inventars, 
sondern Zimmer für Zimmer, Behältniß für Behältniß, Stück 
für Stück durcheinander zu erfolgen hat, woraus dann erst das 
Inventar hergestellt wird. Hier folgt das Schema eines solchen 
Inventars:
	        
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