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52.
Erbtheilung.
Vorbemerkung. Eine Erbtheilung kommt natürlich
nur vor, wenn eine mehreren Erben gemeinschaftliche Erbschast
vorhanden ist. Wenn ein Testamentsvollzieher bestellt ist, so
hat dieser die Erbtheilung vorzunehmen, womit sein Auftrag
abschließt; außerdem können sie die Erben unter sich vornehmen;
das Gericht aber muß sie vornehmen, wenn auch nur einer
der Erben minderjährig, entmündigt oder abwesend ist; auch
können Erben die gerichtliche Erbtheilung beantragen, wenn sie
sich z. B. die Rechtswohlthat des Inventars sichern wollen
(d. h. die Wohlthat, zur Bezahlung der Schulden des Erblassers
nicht über den Betrag ihres Erbtheils in Anspruch genommen
werden zu können, zu welchem Behuf das Gericht die Größe
des Nachlasses durch Inventarisirung desselben feststellt). Die
Erbtheilung kann erst vorgenommen werden, wenn feststeht, wer
zu erben hat, worin die zu theilende Erbschaft besteht und wie
sie vertheilt werden soll; dann kommt die schriftliche Aufzeich-
nung über die hienach vorgenommene Theilung (Theilungsbe-
scheid). Theilen die Erben unter sich, so können sie die Theil-
ung auch in die Form eines Vertrags kleiden (Erbtheilungs-
vertrag). Der Theilungsbescheid muß die Art und Weise, wie
die Erbmasse hergestellt und vertheilt worden, darstellen. Er
muß daher die kurzgefaßten Resultate aller Verhandlungen der
Erbschaft enthalten, also den Namen, Stand und Wohnort, die
Zeit des Todes des Erblassers, ob er im verehelichten oder un-
verehelichten Stande gestorben, Kinder oder Notherben hinter-
lassen; dann, ob die Erbfolge nach einem Testament, einem
Erbvertrag oder nach dem Gesetz eintrat. Hierauf wird der
Abschluß des Inventars angegeben, die Zu= und Abgänge werden
berichtigt, die Berechnung wird beigesetzt, was nach Abzug der
Erbschaftslasten als reine Erbschaft zur Vertheilung übrig bleibt,
und dann wie viel der Erbtheil eines jeden beträgt. Weiter
ist zu bemerken, wie die einzelnen Verlassenschaftsstücke an Im-
mobilien, Activforderungen, Mobilien jedem zugetheilt worden
sind, was wegen der Gewährleistung ausgemacht ist, und
wie die aus der Masse noch nicht berichtigten Lasten und
Schulden von den einzelnen Erben übernommen worden sind.
Endlich wird berechnet, was jeder Erbe 1) als Gläubiger,
2) zum Voraus, 3) als Erbe zu fordern, und auf der andern
Seite dagegen was er 1) als Schuld, es sei darlehensweise oder
als Conferendum 2c., 2) als Vorempfang oder während der