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Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden
und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes und den Amts-
gerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Bei straf-
baren Handlungen aber, deren Verfolgung nur auf Antrag
eintritt (leichte vorsätzliche, sowie alle durch Fahrlässigkeit
verursachten Körperverletzungen, dann Beleidigung, Ehebruch 2c.,
verschiedene in § 299 bis 301 des Strafgesetzbuchs aufgeführte
Fälle strafbaren Eigennutzes, Sachbeschädigung im Falle des
§ 303 des Strafgesetzbuchs), muß der Antrag bei einem Gericht
oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei
einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
Beleidigungen und Körperverletzungen können, soweit die
Verfolgung nur auf Antrag eintritt, von dem Verletzten (oder
denen, welchen das Recht selbstständigen Strafantrags zusteht),
im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß er
zuvor die Staatsanwaltschaft anzurufen braucht; diese kann aber
in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechteskraft die
Verfolgung übernehmen. Der Privatkläger kann sich durch
einen Rechtsanwalt verbeistanden oder (mit Vollmacht) vertreten
lassen; er hat für die der Staatskasse und dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten nach Analogie der Civil—
prozeßordnung Sicherheit zu leisten durch Hinterlegung von
Geld oder Werthpapieren; es kann ihm das Armenrecht bewilligt
werden. Wegen Beleidigungen — mit Ausnahme der Berufs-
beleidigung gegen Beamte u. dgl. — ist, falls beide Parteien
im selben Gemeindebezirk wohnen, die Klage erst zulässig, wenn
von der Gemeindebehörde die Sühne erfolglos versucht word en
ist, worüber die Bescheinigung mit der Klage eingereicht werd en
muß. Die Privatklage wird entweder zu Protokoll des Gericht-
schreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift angebracht,
in welcher die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That
benannt, die gesetzlichen Merkmale derselben hervorgehoben und
das anzuwendende Strafgesetz bezeichnet, auch die Beweismittel
angegeben werden; zugleich ist das Gericht anzugeben, bei welchem
die Hauptverhandlung stattfinden soll. Die Klage theilt das
Gericht dem Angeschuldigten unter Festsetzung einer Frist zur
Abgabe seiner Erklärung, sowie dem Staatsanwalt zur Kennt-
nißnahme mit. Ist die Erklärung abgegeben oder die Frist
abgelaufen, so entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren
zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist; im ersteren Fall
ist das weitere Verfahren das nämliche, wie bei öffentlicher