Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf 
Strafverfolgung können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden 
und Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes und den Amts- 
gerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Bei straf- 
baren Handlungen aber, deren Verfolgung nur auf Antrag 
eintritt (leichte vorsätzliche, sowie alle durch Fahrlässigkeit 
verursachten Körperverletzungen, dann Beleidigung, Ehebruch 2c., 
verschiedene in § 299 bis 301 des Strafgesetzbuchs aufgeführte 
Fälle strafbaren Eigennutzes, Sachbeschädigung im Falle des 
§ 303 des Strafgesetzbuchs), muß der Antrag bei einem Gericht 
oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei 
einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden. 
Beleidigungen und Körperverletzungen können, soweit die 
Verfolgung nur auf Antrag eintritt, von dem Verletzten (oder 
denen, welchen das Recht selbstständigen Strafantrags zusteht), 
im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß er 
zuvor die Staatsanwaltschaft anzurufen braucht; diese kann aber 
in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechteskraft die 
Verfolgung übernehmen. Der Privatkläger kann sich durch 
einen Rechtsanwalt verbeistanden oder (mit Vollmacht) vertreten 
lassen; er hat für die der Staatskasse und dem Beschuldigten 
voraussichtlich erwachsenden Kosten nach Analogie der Civil— 
prozeßordnung Sicherheit zu leisten durch Hinterlegung von 
Geld oder Werthpapieren; es kann ihm das Armenrecht bewilligt 
werden. Wegen Beleidigungen — mit Ausnahme der Berufs- 
beleidigung gegen Beamte u. dgl. — ist, falls beide Parteien 
im selben Gemeindebezirk wohnen, die Klage erst zulässig, wenn 
von der Gemeindebehörde die Sühne erfolglos versucht word en 
ist, worüber die Bescheinigung mit der Klage eingereicht werd en 
muß. Die Privatklage wird entweder zu Protokoll des Gericht- 
schreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift angebracht, 
in welcher die dem Angeschuldigten zur Last gelegte That 
benannt, die gesetzlichen Merkmale derselben hervorgehoben und 
das anzuwendende Strafgesetz bezeichnet, auch die Beweismittel 
angegeben werden; zugleich ist das Gericht anzugeben, bei welchem 
die Hauptverhandlung stattfinden soll. Die Klage theilt das 
Gericht dem Angeschuldigten unter Festsetzung einer Frist zur 
Abgabe seiner Erklärung, sowie dem Staatsanwalt zur Kennt- 
nißnahme mit. Ist die Erklärung abgegeben oder die Frist 
abgelaufen, so entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren 
zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist; im ersteren Fall 
ist das weitere Verfahren das nämliche, wie bei öffentlicher
	        
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