III. Abtheilung.
Verträge, Vollmachten, Testamente.
A. Allgemeine Bemerkungen.
Wie später ausgeführt werden wird, ist zur Giltigkeit ver-
schiedener Rechtsgeschäfte nothwendig, daß über dieselben von
einem Notar eine Urkunde errichtet werde. Bei diesen Rechts-
geschäften entsteht eine rechtliche Verbindlichkeit erst dann, wenn
diese Notariatsurkunde aufgenommen ist, und alle vorausge-
gangenen Besprechungen und Vereinbarungen haben keine ver-
pflichtende Kraft. Immerhin ist es empfehlenswerth, daß sich
die Parteien, schon bevor sie zum Notar sich begeben, über alle
einzelnen Vertragsbestimmungen einigen und den Vertrag schrift-
lich entwerfen; es erleichtert dies den Abschluß des Geschäftes
vor dem in der Regel vielbeschäftigten Notar und verhindert
vielfach das Zurücktreten eines der Contrahenten. Es werden
daher in dieser Abtheilung nicht blos jene Rechtsgeschäfte be-
handelt, welche die Parteien allein ohne Zuziehung des Notars
abmachen können, sondern auch solche, welche die Iuziehung des
Notars erheischen, diese in soweit, als die Anleitung gegeben
wird, wie dieselben, vorbereitend für die notarielle Verlautbarung,
so unter den Contrahenten errichtet und niedergeschrieben werden
sollen, daß sie den beiden Contrahenten die möglichste Sicherheit in
Feststellung ihrer Rechte, den möglichsten Schutz gegen Rechts-
streite gewähren.
Rechtsgeschäfte sind Willenshandlungen, welche zur Be-
gründung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhält-
nisses vorgenommen werden. Sie sind entweder zweiseitige oder
einseitige. Zweiseitige sind sie, wenn das Rechtsgeschäft durch
die zusammenstimmende Willenserklärung zweier Personen, die
sich als Berechtiger und Verpflichteter gegenübertreten, zu Stande
kommt, was dann Vertrag genannt wird. Einseitig ist ein
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