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d) Auf den Irrthum bei den Motiven der Ein—
willigung kommt es nicht an, außer wenn man
etwas versprochen hat in der irrigen Meinung,
dazu verbunden zu sein, oder wenn man aus
besonderer Rücksicht auf gewisse Eigenschaften der
Person oder Sache zu contrahiren erklärt hat,
und diese Eigenschaften, welche die Zustimmung
zum Vertrag hervorriefen, nicht vorhanden sind.
Im ersteren Fall steht dem Contrahenten die Klage
oder die Einrede der Nichtschuld zu, im letztern
Fall ist das Geschäft ungiltig.
achc) Simulation (Eingehung eines Vertrags zum
Schein) bewirkt,
a) wenn beide Theile die Eingehung eines Vertrags
im Ernste nicht beabsichtigt haben, daß kein Ver-
trag besteht;
8) wurde ein wirklich beabsichtigtes Geschäft unter
dem Scheine, als sei es ein anderes, eingegangen,
so sind Giltigkeit und Wirkung nach dem, was
beabsichtigt wurde, zu beurtheilen;
7) Soll die Simulation dazu dienen, verbotene Ge-
schäfte zu verdecken, so gilt weder das simulirte,
noch das beabsichtigte;
5) Simulationen, welche blos der eine Contrahent
zum Nachtheile des andern sich beigehen läßt,
fallen in die Kategorie des Betrugs.
ad d) Betrug macht,
a) wenn er von beiden Seiten gespielt worden, daß
kein Contrahent auf Erfüllung des Vertrags oder
auf Entschädigung klagen kann;
8) hat nur der eine Contrahent betrogen, und hat
der Betrug die Eingehung des Geschäfts veran-
laßt, so hat der Betrogene die Wahl, ob er auf
Nichtigkeit des Bertrags, oder auf Entschädigung
klagen will. Hat der Betrug blos auf die Mo-
dalität des Vertrags Einfluß gehabt, dann steht
dem Betrogenen blos eine Entschädigungsklage zu.
4) Die Beobachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Formen
für die Errichtung der Verträge ist ein ferneres Erforder-
niß. In der Regel genügt die mündliche Willenserklärung
und auch durch Korrespondenz können Verträge abgeschlossen
werden. Doch wird nicht selten schriftliche Abfassung, manch-