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die Folge, daß der Vertrag erfüllt werden muß, und daß
der, welcher seinerseits den Vertrag erfüllt hat, auf Erfül—
lung desselben von Seite des Mitcontrahenten klagen kann,
sowie auf Entschädigung, wenn ihm durch die Nichterfüllung
des Vertrags von Seite des Gegentheils ein Schaden zuge—
gangen ist.
Eine weitere Wirkung eines geschlossenen Vertrags ist, daß
der Contrahent, welcher eine (nicht vertretbare) Sache erwerben
soll, von der Zeit des Vertragsabschlusses an die Lasten und
Gefahren derselben trägt, aber auch alle Vortheile, Accessionen,
Früchte 2c. aus derselben erhält.
Verträge verbinden nicht blos zu dem, was darin ausdrücklich
enthalten ist; sie verpflichten auch zu Allem, was Billigkeit,
Gebrauch, oder Gesetz als natürliche Folge derselben er-
kennt, z. B. die Sache zu überliefern und bis zur Ueber-
lieferung zu verwahren, über sie mit all der einem guten
Hausnvater obliegenden Sorgfalt zu wachen.
III. Auslegung der Verträge.
Ist ein Vertrag an einer oder mehreren Stellen dunkel,
so tritt die Auslegung der Verträge nach gesetzlich bestimmten
Regeln ein. Diese ist
1) eine authentische, wenn beide Theile übereinstimmend die er-
forderliche Aufklärung geben,
2) eine doktrinelle, wo die erste mangelt und nur nach gesetz-
lichen Regeln interpretirt wird. Diese richtet sich zunächst
nach den Regeln der Sprachkunde, mit besonderer Rücksicht
auf den Sprachgebrauch der Contrahirenden, des Orts und
der Zeit, und heißt dann die grammatische. Wenn diese
nicht ausreicht, so tritt die logische Auslegung ein, welche
auf den Zusammenhang der ganzen Handlung, auf die Be-
weggründe, welche die Contrahenten leiteten, und auf die
darauf Bezug habenden Umstände Rücksicht nimmt und, wenn.
Gewißheit nicht zu erzielen ist, das Resultat nach Wahr-
scheinlichkeit zieht, hiebei das berücksichtigt, was sich nach Ver-
nunft und Recht von selbst versteht. Im Zweifel werden
dunkle Stellen zum Nachtheil desjenigen Contrahenten aus-
gelegt, welcher aus der dunkeln Stelle ein Recht für sich
ableitet, weil ihn eben deswegen der Vorwurf trifft, daß
er auf eine deutlichere Fassung hätte Bedacht nehmen sollen.
Dieses ist besonders dann der Fall, wenn es sich um eine
zu seinem Vortheil gereichende Nebenberedung handelt.