Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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die Folge, daß der Vertrag erfüllt werden muß, und daß 
der, welcher seinerseits den Vertrag erfüllt hat, auf Erfül— 
lung desselben von Seite des Mitcontrahenten klagen kann, 
sowie auf Entschädigung, wenn ihm durch die Nichterfüllung 
des Vertrags von Seite des Gegentheils ein Schaden zuge— 
gangen ist. 
Eine weitere Wirkung eines geschlossenen Vertrags ist, daß 
der Contrahent, welcher eine (nicht vertretbare) Sache erwerben 
soll, von der Zeit des Vertragsabschlusses an die Lasten und 
Gefahren derselben trägt, aber auch alle Vortheile, Accessionen, 
Früchte 2c. aus derselben erhält. 
Verträge verbinden nicht blos zu dem, was darin ausdrücklich 
enthalten ist; sie verpflichten auch zu Allem, was Billigkeit, 
Gebrauch, oder Gesetz als natürliche Folge derselben er- 
kennt, z. B. die Sache zu überliefern und bis zur Ueber- 
lieferung zu verwahren, über sie mit all der einem guten 
Hausnvater obliegenden Sorgfalt zu wachen. 
III. Auslegung der Verträge. 
Ist ein Vertrag an einer oder mehreren Stellen dunkel, 
so tritt die Auslegung der Verträge nach gesetzlich bestimmten 
Regeln ein. Diese ist 
1) eine authentische, wenn beide Theile übereinstimmend die er- 
forderliche Aufklärung geben, 
2) eine doktrinelle, wo die erste mangelt und nur nach gesetz- 
lichen Regeln interpretirt wird. Diese richtet sich zunächst 
nach den Regeln der Sprachkunde, mit besonderer Rücksicht 
auf den Sprachgebrauch der Contrahirenden, des Orts und 
der Zeit, und heißt dann die grammatische. Wenn diese 
nicht ausreicht, so tritt die logische Auslegung ein, welche 
auf den Zusammenhang der ganzen Handlung, auf die Be- 
weggründe, welche die Contrahenten leiteten, und auf die 
darauf Bezug habenden Umstände Rücksicht nimmt und, wenn. 
Gewißheit nicht zu erzielen ist, das Resultat nach Wahr- 
scheinlichkeit zieht, hiebei das berücksichtigt, was sich nach Ver- 
nunft und Recht von selbst versteht. Im Zweifel werden 
dunkle Stellen zum Nachtheil desjenigen Contrahenten aus- 
gelegt, welcher aus der dunkeln Stelle ein Recht für sich 
ableitet, weil ihn eben deswegen der Vorwurf trifft, daß 
er auf eine deutlichere Fassung hätte Bedacht nehmen sollen. 
Dieses ist besonders dann der Fall, wenn es sich um eine 
zu seinem Vortheil gereichende Nebenberedung handelt. 
 
	        
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