Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

11) durch Verwirkung, z B. im Falle der Selbsthilfe, 
12) durch Eintritt einer auflösenden Bedingung, 
13) durch Verjährung der Klage, 
14) durch den Tod des Gläubigers oder des Schuldners bei 
solchen Forderungen, welche auf der einen oder andern 
Seite höchst persönlich sind, 
15) durch Vergleich, 
16) durch die einem Theil eingeräumte Aufkündigungsbefugniß 
und deren Geltendmachung. 
17) Ist die Hauptverbindlichkeit erloschen, so zieht dieses das 
Erlöschen der Nebenverbindlichkeiten nach sich. 
Daß alle Verträge so viel als möglich deutlich und bestimmt 
abgefaßt sein müssen, geht schon aus den am Eingang gemachten 
Bemerkungen hervor. Wird ein Vertrag schriftlich aufgesetzt, 
so sind Deutlichkeit und Lesbarkeit der Handschrift ein dringendes 
Erforderniß. 
Der schriftliche Aufsatz muß genau die Tauf= und Familien- 
namen der Contrahenten, eine möglichst genaue Bezeichnung des 
Vertragsgegenstandes, eine bestimmte und nicht blos in Ziffern, 
sondern auch mit Worten geschriebene Feststellung der Vertrags- 
summe, die Bemerkung, daß die Contrahenten den Aufsatz durch- 
gelesen (oder er ihnen vorgelesen wurde) und sie ihn genehmigt 
haben, die Erwähnung, wie viel Mal der Aufsatz gefertigt wurde, 
Ort und Datum des Aufsatzes und die Unterschriften der Con- 
trahenten enthalten. Wer seinen Namen nicht schreiben kann, 
sei es aus Schreibunkunde oder in Folge körperlicher Leiden, 
der setze sein Handzeichen, und lasse dieses durch Zeugen mittels 
ihrer Unterschrift bekräftigen. 
Führen die Contrahenten eigene Siegel, so können diese 
beigedruckt werden. 
Außer diesen allgemeinen Grundsätzen und Regeln werden 
bei den einzelnen Verträgen, wie sie nun folgen, die nach ihren 
besonderen Eigenschaften noch weiter zu beobachtenden Rücksichten, 
welche bei einer vorsichtigen Behandlung nicht aus dem Auge 
gelassen werden dürfen, entwickelt werden. Es ist jedoch hiebei 
zu bemerken, daß der Raum in diesen Blättern nicht gestattet, 
eine umfassende Darstellung der sogenannten Cautelarjurisprudenz 
zu liefern, daß man sich vielmehr darauf beschränken mußte, in 
gedrängter Kürze das Wesentliche des Gegenstandes darzustellen 
und solche Formulare zu liefern, welche zu allen nöthig werden- 
den Entwürfen als Muster dienen können und die erforderlichen 
Anhaltspunkte überall darbieten.
	        
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