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Im Allgemeinen ist hier nur hervorzuheben, daß auch die
neuere Gesetzgebung in Bayern die in verschiedenen Statutarrechten
enthaltenen civilrechtlichen Vorschriften, wonach Darlehensver—
träge, Cessionen, Quittungen, Verträge über Holzverkäufe außer
Lands, Kauf- und Umtauschverträge über Pferde und anderes
Vieh gerichtlich errichtet oder vor Zeugen abgeschlossen oder
vor dem Gemeindevorsteher beschrieben werden mußten aufgehoben
sind. Selbstverständlich ist es jedoch zum Beweise des ab—
geschlossenen Rechtsgeschäfts immer sehr zweckmäßig, Zeugen
dann beizuziehen, wenn keine notarielle Urkunde errichtet wird.
Schließlich sei noch bemerkt, daß das deutsche Handelsge—
setzbuch über Handelsgeschäfte eine Reihe von Bestimmungen ent-
hält, welche von den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen
Rechts erheblich abweichen. Diese sind, soweit sie auf Abschluß
von Verträgen Einfluß haben, in der Abtheilung D kurz zusammen-
gestellt.
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen
bürgerlichen Recht.
1. Der Kaufvertrag.
Der Kaufvertrag (emtio venditio) besteht in der Ueber-
einkunft, daß der eine Contrahent (Verkäufer) dem andern
(Käufer) eine Sache für einen in Geld bestimmten Preis über-
lassen soll.
Er bedarf nur der gegenseitigen Einwilligung, um zu ver-
bindender Kraft zu gelangen. Sind beide Theile über die Sache,
den Preis, das Wann und Wie einig, so ist der Vertrag als
abgeschlossen zu betrachten, und es kann der Käufer die Ueber-
gabe der erkauften Sache, der Verkäufer aber die Bezahlung
des Kaufpreises fordern.
Zum Verkaufe seines Eigenthums kann Niemand gezwungen
werden, außer in den von dem Gesetze vorgeschriebenen Fällen,
z. B. zum Besten öffentlicher gemeinnütziger Unternehmungen,
als Eisenbahnen, Straßen, Kanäle, Festungswerke 2c.; in diesen
Fällen (sogenannte Expropriation) jedoch immer nur gegen volle
Entschädigung.
Im Kauf tritt gleichfalls nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen eine Beschränkung ein. Wo das Gesetz die Befugniß zum
Kauf nicht einstellt oder beschränkt, da kann sie auch unbedingt
ausgeübt und geltend gemacht werden,