Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Berichtigung desselben das Eigenthumsrecht an der verkauften 
Sache vorbehalten. Wegen allenfalls verborgener Mängel muß 
das Nöthige festgesetzt und hinsichtlich der Gewährleistung darf 
nichts außer Augen gelassen werden. 
Die auf der Sache ruhenden Lasten müssen bestimmt an— 
gezeigt werden. 
Das Zugehör (Pertinenzen) macht einen wichtigen Gegen- 
stand bei dem Kaufe von Landgütern, Häusern, Fabriken 2c. aus. 
Man versteht unter Zugehör solche Sachen, die zwar für sich 
selbst bestehen können, jedoch mit anderen in eine fortdauernde 
Verbindung gesetzt sind. Ist eine unbewegliche Sache mit einer 
andern unbeweglichen durch die Natur verbunden, so macht sie 
mit derselben nur eine Substanz aus. Dagegen haben sowohl 
bewegliche als unbewegliche Sachen, die einem andern Ganzen 
durch die Handlung eines Menschen zum Besten jenes Ganzen 
zugeschlagen worden sind, z. B. ein eingemauerter Waschkessel 
in einem Hause, ferner bewegliche natürliche Zuwüchse einer 
Sache, welche von derselben vermöge des gewöhnlichen Nutzungs- 
rechts noch nicht abgesondert sind, z. B. die Früchte, ingleichen 
Nebensachen, ohne welche die Hauptsache ihrer Bestimmung ge- 
mäß nicht gebraucht werden kann, z. B. die Schlüssel zu den 
Schlössern, die Natur von Pertinenzen. 
Als Zugehör eines Landgutes werden daher angesehen: 
alle zum Betrieb der Ackerwirthschaft und Viehzucht gehörigen 
Geräthschaften und Werkzeuge, alles zu diesem Zwecke bestimmte 
Zug= und Nutzvieh, alle Erzeugnisse des Bodens an Früchten, 
Getreide, Futter, Holz, welches noch nicht vom Boden abge- 
sondert, nicht zum Verkauf, sondern zur Fortsetzung des ordent- 
lichen Wirthschaftsbetriebs erforderlich und bestimmt ist; ferner 
gehören hieher die Fische in noch nicht gefischten Teichen, das 
noch in natürlicher Freiheit befindliche Wild in den Waldungen. 
Zu den Pertinenzen eines Gebäudes gehört Alles, 
was erd-, mauer-, band-, niet= und nagelfest, serner was zum 
anhaltenden Gebrauch der unbeweglichen Sache bestimmt ist und 
verwendet wird, namentlich bei Gebäuden für den Betrieb eines 
Gewerbes, einer Fabrik r2c. die für deren Zweck nothwendig er- 
forderlichen Geräthschaften, nicht aber Materialien zur Fabrikation, 
noch weniger aber schon vorhandene Fabrikate; Baumaterialien 
eines Gebäudes werden nicht für Pertinenzen gehalten, wohl 
aber Materialien eines abgebrochenen oder eingefallenen Baues, 
auch was von einem Gebäude oder Fundus heraus= oder weg- 
Der baver. Sekretär. 13
	        
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