Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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b) Der Vorbehalt des Wiederkaufsrechts besteht 
in dem Vorbehalte des Verkäufers, daß ihm der Käufer die ver- 
kaufte Sache auf Verlangen wieder zu kaufen gebe. Hiebei ist 
belonere Vorsicht wegen Vorausbestimmung des Kaufpreises 
nöthig. 
c) Der Vorbehalt eines besseren Käufers, welcher 
von einer bestimmten Frist abhäugig gemacht wird. 
d) Der Vorbehalt des Eigenthums, wodurch für den 
Fall, daß der Käufer den Kaufschilling nicht bezahlt, das Eigen- 
thum der Sache dem Verkäufer bleibt. Der Verkäufer kann 
also die Sache vindiciren und bei einem Concurs das Separa- 
tionsrecht ausüben. 
e) Das possessorische Constitut, ein besonders dem 
Käufer vortheilhafter Nebenvertrag, wird dann dem Kaufvertrag 
beigefügt, wenn die Sache nicht gleich übergeben wird. Der 
Verkäufer verpflichtet sich dadurch, die Sache nicht mehr in eigenem 
Namen, sondern im Namen des Käufers zu besitzen. 
!) Der Reuvertrag (pactum displicentiae). Sowohl 
der Verkäufer als der Käufer kann sich das Recht vorbehalten, 
in einer gewissen Zeit von dem Vertrag wieder abzustehen. Man 
neunt dies den Reuvertrag, und er hat die Wirkung einer auf- 
lösenden Bedingung, wornach der Kauf sofort zur Giltigkeit ge- 
langt, jedoch durch die eintretende Sinnesveränderung wieder 
aufgehoben wird. Die Befugniß, den Vertrag zu bereuen, geht 
nicht auf die Erben über. Ist keine Zeit bestimmt, so wird 
eine 60tägige Frist angenommen. 
2. 
Formular eines Landgutsverkaufs.) 
Wir Unterschriebene urkunden und bekennen hiemit, daß 
folgender Kauf= und Verkaufsvertrag zwischen uns abgeredet 
und geschtossen worden ist. 
.Es verkauft nämlich Herr N. von N. das von K. er- 
kaufte allodiale Rittergut zu N., auf welchem die gewöhnlichen 
Staats= und Gemeindelasten haften, mit allen Gebäuden, einge- 
mauerten Wasch= und Braukesseln, Blasen, allen Baugeräthschaf- 
*) Insofern diese Verträge bei einem Notar verlautbart werden 
müssen, ist die Beobachtung gewisser Förmlichkeiten vorgeschrieben; da die 
Contrahenten in dieser Beziehung von den Notaren belehrt werden müssen, 
dies überdies auch mehr Sache des Notars ist, so kann dies hier außer 
Betracht bleiben.
	        
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