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ten, Aeckern, Gärten, Wiesen, Waldungen, Jagden, Fischereien,
Zinsgefällen und allen übrigen Rechten und Gerechtigkeiten, sie
mögen schon bei dem Gute sein oder noch dazu gebracht werden
können, wie alles dieses in dem angehefteten Gutsanschlage be—
sonders beschrieben ist. Hievon werden jedoch ausdrücklich aus-
genommen: 1) alle Tapeten in dem Wohngebäude und was
zur Verzierung der Zimmer gehört:; 2) alles Feld= und Acker-
geräthe; 3) die Einsaat der Früchte aller Art, worüber nach
vorgenommenem Augenschein entweder in Bausch und Bogen
abgehandelt werden oder eine unparteiische Schätzung eintreten
soll; 4) alles auf dem Hofe befindliche Bau= und Brennholz,
so weit es vor der Uebergabe zur Wirthschaft erforderlich ist.
Dagegen wird noch mit zu dem verkauften Gut gerechnet: der
vorräthige Dünger, das im Wald liegende gefällte Holz jeder
Art. — In Ansehung des Strohes, Heues und sonstiger Füt-
terung für das Vieh verspricht der Herr Verkäufer, dem Käufer
so viel davon für den laufenden Kaufpreis zu überlassen, als er
bei Uebernahme des Gutes verlangen wird. Der Herr Verkäufer
verspricht dafür zu haften, daß die Jagd und die Fischerei sich
soweit, als es in dem Gutsanschlag beschrieben ist, erstrecke und
in dem beschriebenen Maß dem Gute zusteht. Sollte die Morgen-
zahl der Waldung, der Ländereien und Wiesen, sollten die noch
nicht abgelösten Finsgefäll sich nicht so vorfinden, wie sie be-
schrieben sind, so macht sich Herr Verkäufer verbindlich, für das
an ersteren Fehlende so viel zu ersetzen, als für jeden Morgen
im Anschlage berechnet ist; bei den Zinsgefällen hingegen werden
für jeden abgehenden Posten fünf Mark von dem Herrn Verkäufer
vergütet. Sollte sich wider Vermuthen finden, daß mehrere liquide
Abgaben dem Gute zustehen, die im Anschlage nicht vorkommen,
so sollen für jeden solchen Posten ohne Unterschied fünf Mark
dem Herrn Verkäufer vergütet werden.
II. Verspricht der Herr Verkäufer, überhaupt die Gewähr
für alle und jede im Anschlag enthaltenen Grundstücke und
Gerechtsame zu leisten, den Herrn Käufer überall auf eigene Kosten
zu vertreten und den Abgang nach den im Anschlag gemachten
Ansätzen zu erstatten.
III. Wenn solche gegenwärtig nicht bei dem Gute sich be-
findenden Pertinenzen und Gerechtsame vom Herrn Käufer aufge-
funden und gerichtlich eingeklagt werden, so geschieht dieses nur
auf seine Gefahr und Kosten; ebenso hat derselbe die bereits
schwebenden Prozesse fortzusetzen und neue gleichfalls nur auf