Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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ten, Aeckern, Gärten, Wiesen, Waldungen, Jagden, Fischereien, 
Zinsgefällen und allen übrigen Rechten und Gerechtigkeiten, sie 
mögen schon bei dem Gute sein oder noch dazu gebracht werden 
können, wie alles dieses in dem angehefteten Gutsanschlage be— 
sonders beschrieben ist. Hievon werden jedoch ausdrücklich aus- 
genommen: 1) alle Tapeten in dem Wohngebäude und was 
zur Verzierung der Zimmer gehört:; 2) alles Feld= und Acker- 
geräthe; 3) die Einsaat der Früchte aller Art, worüber nach 
vorgenommenem Augenschein entweder in Bausch und Bogen 
abgehandelt werden oder eine unparteiische Schätzung eintreten 
soll; 4) alles auf dem Hofe befindliche Bau= und Brennholz, 
so weit es vor der Uebergabe zur Wirthschaft erforderlich ist. 
Dagegen wird noch mit zu dem verkauften Gut gerechnet: der 
vorräthige Dünger, das im Wald liegende gefällte Holz jeder 
Art. — In Ansehung des Strohes, Heues und sonstiger Füt- 
terung für das Vieh verspricht der Herr Verkäufer, dem Käufer 
so viel davon für den laufenden Kaufpreis zu überlassen, als er 
bei Uebernahme des Gutes verlangen wird. Der Herr Verkäufer 
verspricht dafür zu haften, daß die Jagd und die Fischerei sich 
soweit, als es in dem Gutsanschlag beschrieben ist, erstrecke und 
in dem beschriebenen Maß dem Gute zusteht. Sollte die Morgen- 
zahl der Waldung, der Ländereien und Wiesen, sollten die noch 
nicht abgelösten Finsgefäll sich nicht so vorfinden, wie sie be- 
schrieben sind, so macht sich Herr Verkäufer verbindlich, für das 
an ersteren Fehlende so viel zu ersetzen, als für jeden Morgen 
im Anschlage berechnet ist; bei den Zinsgefällen hingegen werden 
für jeden abgehenden Posten fünf Mark von dem Herrn Verkäufer 
vergütet. Sollte sich wider Vermuthen finden, daß mehrere liquide 
Abgaben dem Gute zustehen, die im Anschlage nicht vorkommen, 
so sollen für jeden solchen Posten ohne Unterschied fünf Mark 
dem Herrn Verkäufer vergütet werden. 
II. Verspricht der Herr Verkäufer, überhaupt die Gewähr 
für alle und jede im Anschlag enthaltenen Grundstücke und 
Gerechtsame zu leisten, den Herrn Käufer überall auf eigene Kosten 
zu vertreten und den Abgang nach den im Anschlag gemachten 
Ansätzen zu erstatten. 
III. Wenn solche gegenwärtig nicht bei dem Gute sich be- 
findenden Pertinenzen und Gerechtsame vom Herrn Käufer aufge- 
funden und gerichtlich eingeklagt werden, so geschieht dieses nur 
auf seine Gefahr und Kosten; ebenso hat derselbe die bereits 
schwebenden Prozesse fortzusetzen und neue gleichfalls nur auf
	        
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