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seine Gefahr und Kosten zu beginnen, so daß also Herr Ver—
käufer hierzu beizutragen oder hiefür Gewähr zu leisten nicht
verbunden. ist.
IV. Dagegen macht sich Herr Käufer verbindlich, für
dieses Gut sammt Zugehörungen auf Ostern dieses Jahres die
Summe von 50,000 AM, schreibe fünfzigtausend Mark Reichs—
währung zu bezahlen.
V. Sobald nun das Kaufgeld entrichtet sein wird, so
übergibt Herr Verkäufer für sich und seine Erben dem Herrn
Käufer das Gut mit allen Zugehörungen, Rechten und Ge—
rechtigkeiten. Die ausstehenden Zinsgefälle werden bis Martini
des vorigen Jahres dem Herrn Verkäufer allein berechnet und
ausgefolgt. Die Zinsgefälle des laufenden Jahres hingegen
werden kommenden Martini berechnet, und dem Herrn Ver-
käufer nach Verhältniß der Zeit von Martini bis zum oben
gesetzten Tage berichtigt. Dabei überliefert Herr Verkäufer an
den Herrn Käufer alle und jede das Gut, dessen Zugehörungen
und Gerechtigkeiten angehenden Briefschaften, Urkunden 2c., und
verspricht, wenn sich deren künftig noch mehrere finden sollten,
solche insgesammt abzuliefern.
VI. Bis dahin, daß das Kaufgeld eingehändigt und das
Gut übergeben worden sein wird, bleibt es in Ansehung der
Gefahr bei der Bestimmung der gemeinen Rechte; so viel hin-
gegen den Nutzen betrifft, steht dem Herrn Verkäufer bis zur
Uebernahme frei, sich des Holzes, der Jagd und Fischerei zu
seinem Hausbedarf zu bedienen, derselbe darf jedoch hievon
nichts an Andere verkaufen oder verschenken.
3.
Formular eines Hauskaufs-Vertrags.
Zwischen dem Bürger Georg Heyl und dem Schneider-
meister Heinrich Mack dahier ist nachstehender Kaufvertrag unter
Zustimmung ihrer mitunterzeichneten Ehefrauen und in Gegen-
wart der unterschriebenen Zeugen verabredet und geschlossen
worden.
1) Georg Heyl besitzt nach Notariatsurkunde vom 18. Nov.
1862 das freieigene in der Sandgasse liegende, mit Nr. 50
bezeichnete Wohnhaus, das nach dem Steuerkataster unter Nro. 98
alljährlich die Steuer von 6000 Mark Kapital an das k. Rent-
amt und 1 Mark Grundzins an die Stadtkasse entrichtet.
Dieses mit Schulden nicht belastete, daher auch im Hypotheken-