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zugehen, ohne deshalb weiter in Anspruch genommen werden
zu können.
9) Käufer verpflichtet sich, das rothe Zimmer des oberen
Stockes der Mutter des Verkäufers auf Lebenszeit, oder so
lange sie darin wohnen will, unentgeltlich zur Wohnung zu
überlassen. Zieht die Mutter des Verkäufers aus, so hat
* ihr jährlich 100 Mark Entschädigung für ihre Wohnung
zu zahlen.
10) Verkäufer bedingt sich ausdrücklich das Vorkaufsrecht
sowohl für den Fall aus, daß Haus und Garten zusammen,
als daß jedes abgesondert vom Käufer verkauft werden sollte.
11) Beide Contrahenten versprechen sich die Festhaltun
dieses Vertrags, entsagen allen Einwendungen, wie sie auch
Namen haben mögen, und setzen noch fest, daß die Kosten der
Verlautbarung vom Verkäufer allein getragen werden.
So geschehen
Karl Leder. Georg Holz. N., als Zeuge.
Johanna Leder. Eva Holz. N., als Zeuge.
5.
Ein Gartenverkauf.
Zwischen dem Bürger und Buchbinder Herrn Thomas V.,
als Verkäufer, und dem kgl. Rentbeamten Herrn Wilhelm F.,
als Käufer, beide zu W, ist heute folgender Kaufvertrag
bester Form Rechtens verabredet worden.
1) Herr V. hat mit Zustimmung seiner Ehefrau Eva, geb.
Hall (mit der er in Gütergemeinschaft lebt), den ihm nach ge-
richtlichem Testamente (Kaufsurkunde) vom 6. Oktober 1862
eigenthümlichen Garten, vor dem neuen Thore liegend, Plan-
Nro. 260, mit jährlichen 20 Pfennig Grundzins zur Stadtkasse
und der gewöhnlichen Grundsteuer belastet, im Flächengehalt ½
Hektar groß, an den Herrn Rentbeamten Wilhelm F. um
1600 Mark, mit Worten sechzehnhundert Mark Reichswährung
verkauft.
2) Verkäufer verspricht, den Herrn Käufer gegen jeden
Dritten redlich zu vertreten und schadlos zu halten, behält sich
aber zugleich nicht nur das Recht, binnen 5 Jahren den ver-
kauften Garten gegen Erstattung des Kaufschillings einlösen zu
dürfen, sondern auch das Einstandsrecht für den Fall vor, wenn
Herr Käufer nach 5 Jahren fraglichen Garten wieder verkausen