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sollte. Diese beiden Vorbehalte gehen nach dem Tode des Ver-
käufers auf seine Erben nicht über.
3) Verspricht Herr Käufer am 30. Mai d. J., an welchem
Tage der Garten übergeben wird, die Hälfte des Kaufschillings.
zu 800 Mark baar zu erlegen; die andere Hälfte wird nach
einem halben Jahre von heute an in Reichswährung, jedoch
ohne Zinsen, bezahlt.
4) Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufgeldes bleibt
dem Herrn Verkäufer das Eigenthumsrecht des Gartens.
5) Für den Flächeninhalt wird keine Garantie geleistet.
6) Die Kosten der gerichtlichen Verlautbarung dieses Ver-
trags trägt Herr Käufer, welcher auch die Abgaben und Lasten
von heute an übernimmt.
Geschehen zu W. am 15. Mai 18
Thomas V. (L. S.) N., als Zeuge.
Eva V. N., als Zeuge.
Wilhelm F.
6.
Pferdekaufvertrag.
Am heutigen Tage wurde zwischen dem königlich württem-
bergischen Herrn Oberstlieutenant Ludwig von A. und dem
königl. bayer. Rittmeister Herrn Franz Freiherrn von B. fol-
gender Pferdekauf-, resp. Verkaufvertrag abgeschlossen.
1) Herr Freiherr Franz von B. verkauft an den Herrn
Oberstlieutenant Ludwig von A. sein hellbraunes Mutterpferd,
arabischer Race, sechsjährig, 14 Faust hoch, auf der Stirne mit
einem weißen Sterne, für die Summe von 5000 -4, mit
Worten fünftausend Mark, in welcher Summe auch das darein
gegebene vollständige Reitzeug begriffen ist.
2) Die Uebergabe des Pferdes sammt Zugehör ist bereits
heute an den Herrn Käufer erfolgt, welcher sich verbindlich
macht, den Kaufpreis von 5000 4“ nach Ablauf von 30 Tagen
von heute an, jedoch nur dann zu bezahlen, wenn sich innerhalb
dieser Zeit keiner der gewährten Mängel gezeigt hat. Es gewährt
nämlich:
3) der Herr Verkäufer nicht nur die gesetzlichen Gewährs-
mängel 7), er gewährt vielmehr noch ausdrücklich Floßzellen.
*) Siehe über diese Mängel Abtheilung VIII.