Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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sollte. Diese beiden Vorbehalte gehen nach dem Tode des Ver- 
käufers auf seine Erben nicht über. 
3) Verspricht Herr Käufer am 30. Mai d. J., an welchem 
Tage der Garten übergeben wird, die Hälfte des Kaufschillings. 
zu 800 Mark baar zu erlegen; die andere Hälfte wird nach 
einem halben Jahre von heute an in Reichswährung, jedoch 
ohne Zinsen, bezahlt. 
4) Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufgeldes bleibt 
dem Herrn Verkäufer das Eigenthumsrecht des Gartens. 
5) Für den Flächeninhalt wird keine Garantie geleistet. 
6) Die Kosten der gerichtlichen Verlautbarung dieses Ver- 
trags trägt Herr Käufer, welcher auch die Abgaben und Lasten 
von heute an übernimmt. 
Geschehen zu W. am 15. Mai 18 
Thomas V. (L. S.) N., als Zeuge. 
Eva V. N., als Zeuge. 
Wilhelm F. 
6. 
Pferdekaufvertrag. 
Am heutigen Tage wurde zwischen dem königlich württem- 
bergischen Herrn Oberstlieutenant Ludwig von A. und dem 
königl. bayer. Rittmeister Herrn Franz Freiherrn von B. fol- 
gender Pferdekauf-, resp. Verkaufvertrag abgeschlossen. 
1) Herr Freiherr Franz von B. verkauft an den Herrn 
Oberstlieutenant Ludwig von A. sein hellbraunes Mutterpferd, 
arabischer Race, sechsjährig, 14 Faust hoch, auf der Stirne mit 
einem weißen Sterne, für die Summe von 5000 -4, mit 
Worten fünftausend Mark, in welcher Summe auch das darein 
gegebene vollständige Reitzeug begriffen ist. 
2) Die Uebergabe des Pferdes sammt Zugehör ist bereits 
heute an den Herrn Käufer erfolgt, welcher sich verbindlich 
macht, den Kaufpreis von 5000 4“ nach Ablauf von 30 Tagen 
von heute an, jedoch nur dann zu bezahlen, wenn sich innerhalb 
dieser Zeit keiner der gewährten Mängel gezeigt hat. Es gewährt 
nämlich: 
3) der Herr Verkäufer nicht nur die gesetzlichen Gewährs- 
mängel 7), er gewährt vielmehr noch ausdrücklich Floßzellen. 
*) Siehe über diese Mängel Abtheilung VIII.
	        
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