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4) Sollte sich innerhalb der vorbestimmten Gewährzeit einer
dieser Mängel ergeben, was der Herr Käufer durch ein Zeug—
niß des hiermit als Schiedsrichter ernannten kgl. württem-
bergischen Oberstallmeisters Freiherrn von Sobenheim nachzu-
weisen hat, so ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten, und
der Herr Käufer hat blos die Verbindlichkeit, das Pferd auf
seine Kosten an den Herrn Verkäufer nach Augsburg liefern
zu lassen und die bis dahin erwachsenen Fütterungskosten auf
sich zu nehmen.
Gegenwärtiger Vertrag ist in Gegenwart beider Herren Con-
trahenten niedergeschrieben, doppelt ausgefertigt, nach Vorlesung
beider Urkunden doppelt eigenhändig buterschreben, sofort be-
siegelt worden.
Kissingen den.
(L. S.) Ludwig von A., (L. S.) Franz Frhr. v. B.,
k. württemb. Oberstl. k. bayer. Rittmeister.
Ludwig Adolph Fertig,
als Schreiber und Zeuge.
7.
Vertrag über ein Paar Ochsen.
Am heutigen Tage wurde ein schon früher unterhandelter
Vertrag über ein Paar Ochsen zwischen dem Gutsbesitzer Adolph
S. aus Langenfeld in Mittelfranken und dem Gutsbesitzer Georg
B. von Stierhöchstetten dahier unter folgenden Bedingungen
abgeschlossen: «
1) Adolph S. verkauft ein Paar rothblässige Ochsen an
Georg B. für die Summe von 320 M, mit Worten dreihundert
zwanzig Mark, und der Käufer hat diesen Kaufpreis sogleich baar
bezahlt, weßwegen Adolph S. über den Empfang dieser 320 =
hiermit quittirt.
2) Der Verkäufer gewährt die gesetzlichen Gewährsmängel
unter den im Gesetze bestimmten Folgen. Ferner gewährt er,
daß die Ochsen zugfest seien. Zeigt sich innerhalb der gesetz-
lichen Zeit einer der gesetzlichen Gewährsmängel an einem oder
an beiden der verkauften Thiere, so ist der Verkäufer verbunden,
sie zurückzunehmen und den ganzen Kaufpreis dem Käufer zurück-
zugeben. Die Zurückgabe des Kaufpreises muß auch erfolgen,
wenn eines der beiden Thiere oder beide innerhalb dieser Zeie
in Folge eines der genannten Mängel gefallen sein sollten.