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andere überläßt. Die von jeder Seite versprochene Sache soll
nicht durch Geld, sondern durch eine andere Sache vergolten
werden, doch kann dem einen oder dem andern Contrahenten,
wenn beide Sachen nicht gleichen Werth haben, eine Ausgleich—
ung an Geld bestimmt werden. Der Vertrag wird jedoch ein
Kaufvertrag, wenn die Gegenleistung zur Hälfte in baarem
Gelde geschieht. Der Tausch bezweckt, wie der Kauf, eine
Eigenthumsübertragung, und der Vertrag ist richtig, sobald die
Einwilligung beider Contrahenten über die gegenseitigen Leist-
ungen erklärt ist. Bei dem Tausch finden alle für den Kauf
bestehenden Regeln, insbesondere auch die Vorschrift, daß beim
Tausch von Immobilien oder solchen gleich geachteten Rechten
zur Giltigkeit Abschluß vor einem Notar nothwendig ist, An-
wendung, und alle die Einwendungen, welche bei dem Kauf
geltend gemacht werden können, finden hier statt. Bei dem
Kauf haftet der Käufer für die Gefahr bis zum Augenblicke der
Vollendung des Vertrags, bei dem Tausch jeder Theil bis zur
Uebergabe an den Erwerber.
Obwohl keiner der Contrahenten gesetzlich verpflichtet ist,
vor dem andern zu erfüllen, so wird doch der Uebergang des
Eigenthums dadurch nicht gehindert, daß der Empfänger seiner-
seits noch nicht erfüllt hat.
10.
Formular eines Tauschvertrags.
Wir Unterzeichnete, namentlich ich Gastwirth Johann B.
dahier und ich Schreinermeister Kaspar M. von hier, haben
heute folgenden Tauschvertrag abgeschlossen. Es überläßt
nämlich:
1) Johann B. seinen in der Mainleite gelegenen Wein-
berg, 1 Hektar groß, zwischen den Weinbergen des Dr. H. und
des Valentin B., unten an die Straße nach M., oben an den
Weinberg des Melchior H. anstoßend, belastet mit der Steuer 2c.,
dann mit Grundzins 2c., an den Schreinermeister Kaspar M.
als wirkliches Eigenthum.
2) Kaspar M. überläßt dagegen sein 1 Hektar betragendes
Kleefeld am Biebergauer Weg zwischen den Weinbergen des
Franz D. und des Sebastian H., unten an den Biebergauer
Weg, oben an den Weinberg des Joseph O. anstoßend, belastet
mit . als wirkliches Eigenthum dem Johann B.