Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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andere überläßt. Die von jeder Seite versprochene Sache soll 
nicht durch Geld, sondern durch eine andere Sache vergolten 
werden, doch kann dem einen oder dem andern Contrahenten, 
wenn beide Sachen nicht gleichen Werth haben, eine Ausgleich— 
ung an Geld bestimmt werden. Der Vertrag wird jedoch ein 
Kaufvertrag, wenn die Gegenleistung zur Hälfte in baarem 
Gelde geschieht. Der Tausch bezweckt, wie der Kauf, eine 
Eigenthumsübertragung, und der Vertrag ist richtig, sobald die 
Einwilligung beider Contrahenten über die gegenseitigen Leist- 
ungen erklärt ist. Bei dem Tausch finden alle für den Kauf 
bestehenden Regeln, insbesondere auch die Vorschrift, daß beim 
Tausch von Immobilien oder solchen gleich geachteten Rechten 
zur Giltigkeit Abschluß vor einem Notar nothwendig ist, An- 
wendung, und alle die Einwendungen, welche bei dem Kauf 
geltend gemacht werden können, finden hier statt. Bei dem 
Kauf haftet der Käufer für die Gefahr bis zum Augenblicke der 
Vollendung des Vertrags, bei dem Tausch jeder Theil bis zur 
Uebergabe an den Erwerber. 
Obwohl keiner der Contrahenten gesetzlich verpflichtet ist, 
vor dem andern zu erfüllen, so wird doch der Uebergang des 
Eigenthums dadurch nicht gehindert, daß der Empfänger seiner- 
seits noch nicht erfüllt hat. 
10. 
Formular eines Tauschvertrags. 
Wir Unterzeichnete, namentlich ich Gastwirth Johann B. 
dahier und ich Schreinermeister Kaspar M. von hier, haben 
heute folgenden Tauschvertrag abgeschlossen. Es überläßt 
nämlich: 
1) Johann B. seinen in der Mainleite gelegenen Wein- 
berg, 1 Hektar groß, zwischen den Weinbergen des Dr. H. und 
des Valentin B., unten an die Straße nach M., oben an den 
Weinberg des Melchior H. anstoßend, belastet mit der Steuer 2c., 
dann mit Grundzins 2c., an den Schreinermeister Kaspar M. 
als wirkliches Eigenthum. 
2) Kaspar M. überläßt dagegen sein 1 Hektar betragendes 
Kleefeld am Biebergauer Weg zwischen den Weinbergen des 
Franz D. und des Sebastian H., unten an den Biebergauer 
Weg, oben an den Weinberg des Joseph O. anstoßend, belastet 
mit . als wirkliches Eigenthum dem Johann B.
	        
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