Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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sind, so muß von Herrn Peter Sorg auch in diesem Falle an 
Herrn Karl Keil für ein Pferd 300 M und für einen Ochsen 
150 “ unverzüglich bezahlt werden. 
Ort und Datum. Unterschrift. 2 Zeugen. 
(NB. Notarielle Beurkundung ist hier nöthig.) 
12. Der Pacht= und Miethevertrag. 
Dieser Vertrag — Pacht bei fruchtbringenden, Miethe bei. 
Sachen anderer Art genannt, (locatio conductio) — besteht 
in der Uebereinkunft, daß der eine Contrahent (locator, Ver- 
pächter, Vermiether) dem andern (conductor, Pachter, Miether) 
die Benutzung einer Sache für einen bestimmten Preis über- 
lassen soll. Körperliche und unkörperliche (Gerechtigkeiten), be- 
wegliche und unbewegliche Sachen können Gegenstand dieses 
Vertrags sein. 
Die Leistung des Pächters oder Miethers muß in der 
Regel in einer bestimmten Geldsumme bestehen, doch kann sie 
bei Pachtungen auch in Früchten festgesetzt werden, und zwar 
entweder in einer bestimmten Quantität von Früchten oder in 
einem Theile des Ertrags (Theilpacht). 
Der Vermiether oder Verpächter ist verpflichtet, den Ver- 
tragsgegenstand dem andern Contrahenten zu überliefern, den- 
selben während der Dauer des Verhältnisses in brauchbarem 
Stande zu erhalten, jede dem Pächter nachtheilige Veränderung. 
zu unterlassen, nothwendige Reparaturen vorzunehmen, die auf 
der Sache haftenden Lasten zu tragen, dem Pächter nothwendige- 
Verwendungen unbedingt, nützliche dann, wenn sie von bleiben- 
dem Vortheil für die Sache sind, zu ersetzen und demselben alle. 
Entschädigung zu leisten, wenn durch seine, des Verpächters. 
oder Vermiethers Schuld, dem Pächter die überlassene Be- 
nutzung entzogen oder geschmälert wurde. Der Verpächter muß 
dem Pächter die Pachtzeit aushalten, und nur 1) wenn der 
Miethsmann den schuldigen Miethzins nicht entrichtet, 2) das. 
verpachtete Objekt offenbar zu Grunde richtet, und aus einigen 
andern Gründen kann er seine Verbindlichkeit brechen. Der 
Pächter ist verbunden, das Pacht= (Mieth-) Geld bedungener 
Weise zu bezahlen, den Gegenstand nach Ablauf der Vertrags- 
zeit zurückzugeben, allen durch Verschulden, Nachlässigkeit, ver- 
tragswidrigen Gebrauch 2c. des Gegenstandes verursachten 
Schaden zu ersetzen.
	        
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