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sind, so muß von Herrn Peter Sorg auch in diesem Falle an
Herrn Karl Keil für ein Pferd 300 M und für einen Ochsen
150 “ unverzüglich bezahlt werden.
Ort und Datum. Unterschrift. 2 Zeugen.
(NB. Notarielle Beurkundung ist hier nöthig.)
12. Der Pacht= und Miethevertrag.
Dieser Vertrag — Pacht bei fruchtbringenden, Miethe bei.
Sachen anderer Art genannt, (locatio conductio) — besteht
in der Uebereinkunft, daß der eine Contrahent (locator, Ver-
pächter, Vermiether) dem andern (conductor, Pachter, Miether)
die Benutzung einer Sache für einen bestimmten Preis über-
lassen soll. Körperliche und unkörperliche (Gerechtigkeiten), be-
wegliche und unbewegliche Sachen können Gegenstand dieses
Vertrags sein.
Die Leistung des Pächters oder Miethers muß in der
Regel in einer bestimmten Geldsumme bestehen, doch kann sie
bei Pachtungen auch in Früchten festgesetzt werden, und zwar
entweder in einer bestimmten Quantität von Früchten oder in
einem Theile des Ertrags (Theilpacht).
Der Vermiether oder Verpächter ist verpflichtet, den Ver-
tragsgegenstand dem andern Contrahenten zu überliefern, den-
selben während der Dauer des Verhältnisses in brauchbarem
Stande zu erhalten, jede dem Pächter nachtheilige Veränderung.
zu unterlassen, nothwendige Reparaturen vorzunehmen, die auf
der Sache haftenden Lasten zu tragen, dem Pächter nothwendige-
Verwendungen unbedingt, nützliche dann, wenn sie von bleiben-
dem Vortheil für die Sache sind, zu ersetzen und demselben alle.
Entschädigung zu leisten, wenn durch seine, des Verpächters.
oder Vermiethers Schuld, dem Pächter die überlassene Be-
nutzung entzogen oder geschmälert wurde. Der Verpächter muß
dem Pächter die Pachtzeit aushalten, und nur 1) wenn der
Miethsmann den schuldigen Miethzins nicht entrichtet, 2) das.
verpachtete Objekt offenbar zu Grunde richtet, und aus einigen
andern Gründen kann er seine Verbindlichkeit brechen. Der
Pächter ist verbunden, das Pacht= (Mieth-) Geld bedungener
Weise zu bezahlen, den Gegenstand nach Ablauf der Vertrags-
zeit zurückzugeben, allen durch Verschulden, Nachlässigkeit, ver-
tragswidrigen Gebrauch 2c. des Gegenstandes verursachten
Schaden zu ersetzen.