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der Pächter alle Früchte des gepachteten Grundstückes gewinne.
So nimmt man an, daß die Verpachtung eines Weinberges,
einer Wiese und jedes andern Grundstückes, dessen Früchte in
Jahresfrist ganz gewonnen werden, auf ein Jahr geschlossen
sei. — Bei der Verpachtung der Aecker, wenn sie in mehrere
Schläge oder Zechen eingetheilt sind, nimmt man an, daß sie
auf so viele Jahre geschlossen sei, als es Schläge sind. — Der
abziehende Pächter muß demjenigen, der ihm in der Land-
wirthschaft folgt, eine angemessene Wohnung und sonstige
Erleichterungen für die Arbeiten des folgenden Jahres gestatten;
und anderersets muß der antretende Pächter demjenigen, der
abzieht, eine angemessene Wohnung und sonstige Erleichterungen
zukommen lassen um das Futter für das Vieh verbrauchen und
die noch übrige Ernte einbringen zu können. In einem wie im
andern Fall muß man sich nach dem Ortsgebrauche richten.
Der Pachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Contrahenten
ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen erklärt haben, ohne
daß es deshalb einer besondern Form bedürfte. Jedoch muß
bei Verpachtungen (sowie bei Geldverleihen) aus Gemeinde= oder
Stiftungsmitteln an Mitglieder des Magistrats oder an deren
Verwandte in auf= oder absteigender Linie, dann an Seiten-
verwandte oder Verschwägerte des nächsten Grads nach Art.
112 der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 die Zustimmung
der Gemeindebevollmächtigten erholt werden.
Jeder schriftliche Pacht-Vertrag muß also enthalten:
die Namen der Contrahenten;
die Sache, welche verpachtet wird;
den Pachtpreis;
die Bestimmung der Zeit, wie lange der Pacht dauern soll;
die etwaigen Nebenbedingungen und
die Untenschrift der Contrahenten.
Folgendes Formular wird bei allen vorkommenden kleinern
und größern Verpachtungen gewiß ausreichend sein, um sich den
erforderlichen Entwurf daraus zu fertigen.
14.
Formular eines Pachtvertrages über ein Landgut.
Zwischen dem Gutsbesitzer Herrn Karl von O. unter Bei-
tritt seiner Frau Gemahlin, Frau Babette von O., gebornen F.,
zu Brand und dem bisherigen Brauhauspächter Otto S. und
seiner Ehefrau Maria, gebornen G., von doa ist ein Pachtvertrag