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über der Ersteren Landgut zu Brand zu Stande gekommen, und
zwar in folgender Art:
8S1.
Der gedachte Gutsbesitzer Herr Karl von O. verpachtet
mit Zustimmung seiner Frau Gemahlin an die Otto S.’schen
Eheleute, unter Zustimmung des Vaters Martin S., als Mit-
pächters, sein allodiales Landgut mit allen Zugehörungen an
Gebäuden aller Art, Aeckern, Wiesen, Gärten, Waldungen,
Teichen, Rechten und Gerechtigkeiten, wie er solches besitzt und
bisher benutzt hat und wie diese Realitäten in dem unter
Nr. 1 beigeschlossenen Verzeichnisse näher beschrieben sind, in
dem Bauzustande, welchen das sub Nr. 2 beiliegende Frucht-
Inventarium enthält, dann mit Beilaß der im Verzeichnisse
Nr. 3 und 4 beschriebenen und abgeschätzten Inventarstücke
an Vieh, Schiff und Geschirr.
§2.
Die Pachtzeit fängt an mit dem 31. März d. Is., wo die
Uebergabe erfolgen soll, und dauert 12 Jahre, also bis zum 31.
März 18
83.
Die Pächter entrichten einen jährlichen Pachtschilling von
4000 Mark, schreibe Viertausend Mark baar, ferner 12 Hektoliter
Korn, 6 Hektoliter Weizen, 16 Hektoliter Hafer und zwar in
Natur oder um den Marktpreis zur Zeit der Abwährung, Mar-
tini jeden Jahres, und liefern im erstern Falle dieses Getreide
kostenfrei nach Würzburg.
84.
Der baare Pachtschilling soll an den 4 Zielen: Lichtmeß,
Walburgis, Laurentii und Martini jeden Jahres, jedesmal mit
einem Viertheile, 1000 Mark und zwar vorauszahlungsweise
entrichtet werden. Zur Sicherheit des Verpächters bezahlen
aber die pachtenden S'schen Eheleute einen einjährigen baaren
Pachtschilling mit 4000 Mark sofort bei der Uebergabe baar,
so daß am 31. März d. J. von den Pächtern mit Inbegriff
der ersten Quartalsrate 5000 Mark, sage Fünftausend Mark
baar zu erlegen sind, wogegen im letzten Pachtjahr, also im
Jahre 18.., kein baarer Pachtschilling mehr entrichtet wird. Die
4000 Mark Pränumeration verspricht der Verpächter mit vier
ein halb Prozent zu verzinsen, und die Pächter dürfen diese
Zinsforderung von der ersten jährlichen Pachtrente abziehen.