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865.
Zur weitern Versicherung verschreiben die Pächter dem Ver—
pächter außer den ihm ohnehin gesetzlich verpfändeten Früchten
des erpachteten Landgutes?) auch ihr sämmtliches in das Gut
eingebrachte Vermögen, und es verschreibt sich desfalls, sowie
überhaupt wegen aller vertragsmäßigen Verbindlichkeiten, der
Vater Martin S. und seine Chefrau Maria, geborne L., welche
laut beigebrachtem gerichtlichen Zeugniß in allgemeiner Güter-
gemeinschaft leben, als Mit= und Selbstschuldner.
86.
Ferner hat für alle Ansprüche des Verpächters, sowohl im
Laufe der Pachtzeit als bei der Rückgewähr, der Vater Martin
S. und dessen Ehefrau in einer notariellen Urkunde eine bürg-
schaftliche Caution von 10000 Mark mit Entsagung der Rechts-
wohlthat der Vorausklage aufrecht gemacht und diese Caution
auf seine Besitzungen in das Hypothekenbuch des k. Amtsgerichts
Würzburg II eintragen lassen. Das Cautionsinstrument ist
bereits dem Herrn Verpächter eingehändigt worden.
87.
Die Pächter räumen dem Verpächter, wenn die Zahlung
der baaren Pränumeration von 4000 Mark bei der Uebergabe
nicht erfolgen follte, die Befugniß ein, die Uebergabe zu ver—
weigern, ja nach Befinden selbst von dem Pachtcontract zurück-
zutreten und statt weiterer Schadloshaltungsforderungen eine
Konventionalstrafe von 1000 Mark, schreibe r2c., zu wählen,
weshalb er sofort an die bürgschaftliche Caution des Martin S.
sich zu halten Fug und Macht haben soll.
88.
Sollten sich außerdem die Pächter in der Entrichtung des
Pachtgelds säumig beweisen, so soll der Verpächter befugt sein,
drei Wochen nach dem Verfalltermin ohne Prozeß die Exmission
der Pächter bei Gericht nachzusuchen, und diese soll dagegen keine
Einrede, auch nicht die des Zurückbehaltungsrechts, schützen.
*) Siehe hierüber § 41 Ziff. 2 und 4 der Reichs-Konkursordnung vom
10. Febr. 1878.