Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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und sonstigen Einfriedungen auf ihre Kosten in gutem Stand 
zu erhalten; 3) überhaupt uichts von den gegenwärtigen nütz- 
lichen Einrichtungen und Anstalten eingehen zu lassen. Daß 
4) den Pächtern auch Hauptreparaturen zur Last fallen, welche 
durch rechtzeitige Abhülfe abzuwenden gewesen wären, versteht 
sich von selbst. 
9 18. 
Den Pächtern ist nicht erlaubt, Stroh, Waldstreu oder 
Dünger zu verkaufen, sondern sie müssen Alles zur Verbesserung, 
der Grundstücke anwenden. Sie dürfen auch bei der Rückgewähr 
dergleichen nicht mit sich fortnehmen. 
9 19. 
Sobald zur Erhaltung oder Verbesserung des Ganzen oder 
eines Theils Anstalten und Aufwendungen, welche das Maß der 
nach § 17 den Pächtern obliegenden Reparaturen übersteigen 
und zugleich ihre Wirkungen über die Zeit der Pachtung hinaus 
erstrecken, von den Pächtern für nothwendig erachtet werden, 
haben sie deshalb mit dem Verpächter Rücksprache zu nehmen 
und seine Beistimmung zu erwarten. 
8 20. 
Eine Afterverpachtung des Ganzen findet durchaus nicht 
statt. Rücksichtlich einzelner Realitäten ist den Pächtern die 
Afterverpachtung auf ihre Verantwortung zwar nachzusehen, 
jedoch soll in den beiden letzten Jahren dergleichen nicht mehr 
stattfinden. 
g 21. 
Die Forstnutzungen anlangend, so ist das Recht der Pächter 
in der Gutswaldung auf jährlich 9 Ster hartes Schnittholz, 
18 Ster weiches, das davon abfallende Stock- und Oberholz, 
und auf einen Schleißbaum beschränkt. Streu dürfen dieselben 
nicht mehr als sechs Fuhren forstwirthschaftlich rechen lassen. 
8 22. 
Rücksichtlich des Erlasses am Pachtschilling wegen vermin- 
derten Gutsertrags durch ungünstige Ereignisse ist festgesetzt 
worden, daß dergleichen nur wegen gänzlichen Mißwachses und 
totalen Hagelschlags an den Hauptfruchtarten (Korn, Waizen, 
Gerste, Hmafer) nicht aber an den übrigen Früchten billig ein- 
treten solle; eben so auch wegen Brandschadens und Kriegsver- 
heerung und zwar unter nachstehenden Bedingungen:
	        
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