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und sonstigen Einfriedungen auf ihre Kosten in gutem Stand
zu erhalten; 3) überhaupt uichts von den gegenwärtigen nütz-
lichen Einrichtungen und Anstalten eingehen zu lassen. Daß
4) den Pächtern auch Hauptreparaturen zur Last fallen, welche
durch rechtzeitige Abhülfe abzuwenden gewesen wären, versteht
sich von selbst.
9 18.
Den Pächtern ist nicht erlaubt, Stroh, Waldstreu oder
Dünger zu verkaufen, sondern sie müssen Alles zur Verbesserung,
der Grundstücke anwenden. Sie dürfen auch bei der Rückgewähr
dergleichen nicht mit sich fortnehmen.
9 19.
Sobald zur Erhaltung oder Verbesserung des Ganzen oder
eines Theils Anstalten und Aufwendungen, welche das Maß der
nach § 17 den Pächtern obliegenden Reparaturen übersteigen
und zugleich ihre Wirkungen über die Zeit der Pachtung hinaus
erstrecken, von den Pächtern für nothwendig erachtet werden,
haben sie deshalb mit dem Verpächter Rücksprache zu nehmen
und seine Beistimmung zu erwarten.
8 20.
Eine Afterverpachtung des Ganzen findet durchaus nicht
statt. Rücksichtlich einzelner Realitäten ist den Pächtern die
Afterverpachtung auf ihre Verantwortung zwar nachzusehen,
jedoch soll in den beiden letzten Jahren dergleichen nicht mehr
stattfinden.
g 21.
Die Forstnutzungen anlangend, so ist das Recht der Pächter
in der Gutswaldung auf jährlich 9 Ster hartes Schnittholz,
18 Ster weiches, das davon abfallende Stock- und Oberholz,
und auf einen Schleißbaum beschränkt. Streu dürfen dieselben
nicht mehr als sechs Fuhren forstwirthschaftlich rechen lassen.
8 22.
Rücksichtlich des Erlasses am Pachtschilling wegen vermin-
derten Gutsertrags durch ungünstige Ereignisse ist festgesetzt
worden, daß dergleichen nur wegen gänzlichen Mißwachses und
totalen Hagelschlags an den Hauptfruchtarten (Korn, Waizen,
Gerste, Hmafer) nicht aber an den übrigen Früchten billig ein-
treten solle; eben so auch wegen Brandschadens und Kriegsver-
heerung und zwar unter nachstehenden Bedingungen: