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827.
In Rücksicht auf die Kriegsschäden ist Folgendes festgesetzt:
1) Beschädigungen an Früchten auf dem Halm durch Fouragir=
ung werden nach dem Grundsatz von Vergütungen wegen Hagel-
schlags ersetzt. 2) Contributionen, Brandschatzungen, außer-
ordentliche Kriegssteuern werden je zur Hälfte von dem Ver-
pächter und den Pächtern getragen; außer der Ordnung gemachte
Erpressungen aber, welche die Pächter an Vorräthen und ver-
möge ihres Verhältnisses als Pächter erleiden, sollen zu einem
Drittheil von dem Verpächter vergütet werden. 3) Beschädig-
ungen durch Wegnahme oder Zerstörung von Mobilien, Geräth=
schaften und Vieh treffen den Eigenthümer; in Ansehung des
eisernen Inventars aber treten die Bestimmungen von Brand-
schäden (§ 26) ein. 4) Lieferungen werden nur dann von dem
Verpächter vergütet, wenn nach Bestreitung des Bedurfnisses
zur Saat und Wirthschaft bis zur nächsten Ernte nicht die
Hälfte des Ertrags an den Hauptfruchtgattungen eines Mittel-
jahrs den Pächtern zur Disposition bleibt; in diesem Falle
wird der ganze Ausfall von dem Verpächter übernommen.
5) Für Hand= und Spanndienste wird keine Vergütung geleistet.
6) Marschquartiere und Kantonirungen werden nur dann ver-
gütet, wenn sie in einem Monat mehr als fünfzig Mann und
fünfzig Pferde betragen, und der Mehrbetrag nur zur Hälfte,
wobei eine Mundportion für 1 Mark, eine Pferderation für
50 Pfennig gerechnet wird. — Der Dünger bleibt auf jeden Fall
den Pächtern.
8 28.
Alle Kriegsbeschädigungen müssen bei Verlust des Anspruchs
längstens binnen acht Tagen nach deren Eintreten dem Verpächter
angezeigt werden.
8 29.
In dem Verhältniß der getragenen Last wird auch die vom
Staat oder sonst dafür geleistete Vergütung vertheilt.
8 30.
Die Pächter dürfen aus dem Grund von Kriegsdrangsalen
nur dann, wenn augenscheinlich eine Leibes- oder Lebensgefahr
zu besorgen ist, von dem Gute sich entfernen.