8 BI.
Sollten die Uebel und Lasten des Krieges länger als ein
Jahr dauern, so soll dies die Pächter berechtigen, die Aufhebung
des Pachts zu verlangen.
z 32.
Alle ordentlichen und außerordentlichen Kriegs-Lasten und Ab-
gaben, die nicht unter die § 27 Nr. 2 bemerkten Contributionen
sallen, tragen die Pachter allein.
33.
Nach Ablauf der Pachtzeit, oder wenn sonst ein Fall
früherer Räumung eintreten sollte, sind die Pächter verpflichtet,
das Gut sammt Beilaß in dem Zustand, wie die Uebergabe ge-
schehen, zurückzugewähren. Sie haften für alle durch ihre
Schuld verursachten Werthsverminderungen, und im Falle der
Entsetzung und anderweiten Verpachtung für den Mindererlös
am Pachtschilling auf die Zeit ihrer vertragsmäßigen Pachtdauer,
ohne jedoch einen Anspruch an den etwaigen Mehrerlös zu haben.
8 34.
Die Kosten der notariellen Pachtbriefsfertigung, dann der
Uebergabe tragen beide Contrahenten gemeinschaftlich; ebenso
die Kosten bei der Rückgewähr am Ende der Pachtzeit.
So geschehen B. am 18. März 18
C. F. Karl von O. Babette von O., geb. F.
Otto S. Maria S., geb. G.
Martin S., als Mitpächter.
N. N., als Zeugen.
15. Der Viehpacht.
Der Viehpacht ist ein Vertrag, wodurch einer der Contra-
henten dem andern eine gewisse Anzahl Vieh überläßt, um es
zu hüten, zu füttern und zu pflegen, wogegen derselbe einen
gewissen Vortheil haben soll. Jede Gattung Vieh, welches sich
vermehrt und für den Handel oder den Feldbau von Vortheil
ist, kann verpachtet werden. Sind keine besonderen Verträge
geschlossen, so wird der Viehpacht nach folgenden Grundsätzen
beurtheilt.