225
beträgt, das übrige Vieh wird getheilt. Hat sich die Heerde
so vermindert, daß der Betrag der ersten Schätzung nicht mehr
erreicht werden kann, so darf der Verpächter nehmen, was noch
vorhanden ist, und der zu berechnende Verlust wird von beiden
Theilen gleichheitlich getragen.
5.
Sollte Johann R. eine der ihm obliegenden Pflichten nicht
erfüllen, so kann der Verpächter vor der bestimmten Zeit den
Pacht auflösen, und der Pächter hat jeden Schaden zu ersetzen.
Zur Bekräftigung dieses Vertrags ist gegenwärtige Urkunde
doppelt ausgefertigt und von den Contrahenten unterzeichnet
worden.
Karlshof den
Paul Z. Johann N.
17.
Jagdpachtvertrag.
Nachdem mit Genehmigung des kgl. Bezirksamts von
Versteigerung der hiesigen Gemeindejagd Umgang genommen
wurde, ist zwischen der Gemeinde, vertreten durch den Bürger-
meister Z., und dem Gutsbesitzer Y. dahier, folgender Jagdpacht-
vertrag zu Stande gekommen.
1) Die Gemeinde verpachtet die Feldjagd auf ihrer, einen ein-
zigen Jagdbogen bildenden Markung — mit Ausnahme
des freiherrlich von Stein'schen Gutes, auf welchem der
Gutsbesitzer nach dem Gesetz die Jagd selbst ausübt —
vom 15. August ds. Is. an auf sechs Jahre an den
Gutsbesitzer M. dahier um jährlich 650 Mark, wovon die
eine Hälfte immer am 1. November, die andere Hälfte
am 1. März an die Gemeindekasse zu zahlen ist.
2) Der Pächter verpflichtet sich, die Jagd nach Waidmanns-
brauch wirthschaftlich zu betreiben, also den Wildstand weder
übermäßig anwachsen zu lassen noch über Gebühr abzu-
schießen, sondern darauf Bedacht zu nehmen, daß derselbe
am Ende jeden Pachtjahres in derselben Stärke sich be-
findet, in welcher er ihn bei Beginn des Pachts übernimmt
— den Fall abnormer Minderung desselben durch Wild-
seuchen, harte Winter u. dgl. ausgenommen. Beide Theile
werden zu dem Behuf alljährlich im Februar und August
die Jagd durch den Oberförster J. zu H. besichtigen lassen,
Der bayer. Sekretär. 15